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Das Gehalt einer Lehrperson beruht auf der Gehaltsklasse, die jedem Schultyp, jedem Unterrichtsbereich oder jeder Tätigkeit zugeordnet ist, den vorgewiesenen Ausbildungen sowie der gesammelten Berufserfahrung.

Festlegung des Anfangsgehalts in vier Schritten

Das Anfangsgehalt einer Lehrperson wird in vier Schritten berechnet und festgelegt:

Grafik_Einstufung_WLK_DE

Schritt 1: Zuordnung zu Gehaltsklassen

Der Regierungsrat des Kantons Bern legt in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) fest, wie jemand als Lehrperson, als Schulleitungsmitglied oder für die Erfüllung von Spezialaufgaben pro Schultyp resp. Unterrichtsbereich oder Fach eingestuft wird. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen ist in Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte festgehalten:

Schultyp / Unterrichtsbereich / TätigkeitGehaltsklasse
Basisstufe und Cycle élémentaire7
Kindergarten7
Primarstufe7
Sekundarstufe I (ohne erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs unterrichtet an einer Mittelschule)10
Spezialunterricht Volksschule, Sonderschule (inkl. deren ambulante Dienste)10
Co-Teaching Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe17
Co-Teaching Sekundarstufe I10
Besondere Klasse Primarstufe, Sekundarstufe I10
Mittelschule inkl. erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs15
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufspraktischer Unterricht 210
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufliche Grundbildung13
Berufsmatur, Handelsmittelschule15
Kaufmännische Berufsfachschule: Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte15
Kaufmännische Berufsfachschule: übrige Fächer13
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre10
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung15
Unterrichtsbegleitendes Personal 8


Lehrkräfte mit Master of Arts in Special Needs Education, Diplôme d'enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education): Gehaltsklasse 10.
2 Lehrkräfte mit Diplom für eidg. dipl. Berufsfachschullehrer/-in: Gehaltsklasse 13.

Schritt 2: Vorstufenabzug und Anfangsgehalt

Je nach Funktion, Stufe oder Fach werden für die Ausübung der Tätigkeit jeweils andere Ausbildungsanforderungen an die Stelleninhaberin resp. den Stelleninhaber gestellt. Nicht vollständig erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Grundgehalts, dem sogenannten Vorstufenabzug:

Ausbildungsanforderungen

Vorstufenabzug

Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt

10 Prozent

Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt

20 Prozent

Es gilt dabei die sogenannte «25 Prozent-Regel»: Unterrichtet eine Lehrperson mit abgeschlossenem Lehrpatent weniger als 25 Prozent in einem Fach ausserhalb ihrer Lehrbefähigung, wird kein Vorstufenabzug vorgenommen, auch wenn die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1 A des Art. 29 LAV für dieses Fach nicht vollständig erfüllt sind. Die Lektionen müssen unter derselben Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in derselben Gehaltsklasse eingestuft werden.

Schritt 3: Anrechnung der Berufserfahrung

Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird in Erfahrungsjahren ausgedrückt. Die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist klar geregelt. So ist definiert, in welchem Umfang Praxisjahre als Lehrperson oder beispielsweise auch andere berufliche Tätigkeiten als Erfahrungsjahre angerechnet werden können.

Die Erfahrungsjahre werden in Prozentwerte umgerechnet. Zur Umrechnung in den anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt wird die jährlich neu publizierte Umrechnungstabelle (Tabelle 2) im Dokument Anrechnung Berufserfahrung bei Neueinstufungen herangezogen. Bei der Anrechnung der Berufserfahrung wird zudem geprüft, ob diese als Dienstzeit für die Treueprämie angerechnet werden kann. Als Dienstzeit angerechnet werden Tätigkeiten, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden.

Schritt 4: Individuelle Einstufung

Im letzten Schritt liefern die vorgängig ermittelten Werte (Gehaltsklasse, Vorstufenabzug und Berufserfahrung) auf der Gehaltsklassentabelle die gesuchte Gehalts- oder Vorstufe. Liegt der Wert zwischen zwei Gehalts- oder Vorstufen, kommt die nächst höhere Gehalts- oder Vorstufe zur Anwendung. Die individuelle Einreihung bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent kann nun in einem Jahres- oder Monatsgehalt (brutto) in Schweizer Franken bestimmt werden.


Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Einstufung

Herr Muster hat eine seminaristische Primarlehrerausbildung abgeschlossen und tritt am 1. August 2023 eine Anstellung als Realschullehrer an. Er kann eine 10-jährige Berufserfahrung vorweisen.

  • Die Sekundarstufe 1 ist gemäss Anhang 1 zu Art. 27 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte der Gehaltsklasse 10 zugewiesen.
  • Herr Muster erfüllt mit seiner seminaristischen Ausbildung die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in den wichtigsten Teilen. Er muss deshalb einen Vorstufenabzug von -10 % in Kauf nehmen.
  • Seine zehnjährige Berufserfahrung wird angerechnet und resultiert zusammen mit dem Vorstufenabzug von 10 % (Tabelle 2, Umrechnungstabelle 2023/24) in einem anrechenbaren Prozentwert am Grundgehalt von 117 %.
  • In den Gehaltsklassentabellen entspricht dieser Wert der Gehaltsstufe 23.

Das verfügte Monatsgehalt beläuft sich somit auf 7`861.75 Franken.  

LAG Art. 12        Gehaltsbestandteile

1 Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.

2 Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.

3 Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 57,75 Prozent des Grundgehaltes.

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LAG Art. 13        Anfangsgehalt

1 Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse.

2 Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen.

3 Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei insbesondere zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften oder zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen.

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LAV Art. 26        Gehalts- und Vorstufen

1 Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 77 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts.

2 Dem Grundgehalt sind 50 Vorstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.

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LAV Art. 27        Zuordnung zu Gehaltsklassen

1 Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1.

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LAV Art. 28        Einstufung

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.

3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.

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LAV Art. 29        Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen

1 Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt.

2 Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20 Prozent.

3 Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang1A nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht.

4 Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben.

5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere sowie Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zur Sicherstellung des Unterrichts, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten durch Verordnung.

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LAV Art. 95        

1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.

2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.

3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt die höhere Gehaltsklasse.

4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.

5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.

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LAV Art. 102        Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen

1 Der Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt bei Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern von Schulleitungsfunktionen gemäss Anhang 2 Buchstabe a, die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ab dem 1. August 2010.

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LADV Art. 10a        

1 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten nachweist,

b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und

c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbildung vereinbart hat.

2 Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.

3 Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste und der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.

4 Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.

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LADV Art. 10b        

1 Unterrichten Lehrkräfte der Volksschule mit einem Diplom einer höher eingereihten Schulstufe auf einer tiefer eingereihten, wird auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV verzichtet, wenn damit der Unterricht sichergestellt wird.

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