Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Berufliche Erfahrung, die eine Lehrperson beim Eintritt in den Schuldienst mitbringt, wird ihr bei der Einstufung in Form von Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit angerechnet. Zur Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Zeit dienen klar definierte Kriterien.

Anrechnung Berufserfahrung: Erfahrungs- und Dienstzeit

Die berufliche Erfahrung einer Lehrperson wird bei der Gehaltsfestsetzung in Form von Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit berücksichtigt. Als Erfahrungszeit gilt jene Zeit, die eine Lehrperson an praktischer Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs vorweisen kann. Unter Dienstzeit werden jene Tätigkeiten angerechnet, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden. Entsprechend kann die Dauer der Dienstzeit von der Erfahrungszeit abweichen.

Die Summe der Erfahrungszeit (Praxisjahre) wird im Rahmen der Einstufung in einen Prozentwert umgewandelt und dem Anfangsgehalt angerechnet. Erfahrungen innerhalb und ausserhalb des Berufs sind in der gleichen Zeitspanne nicht mehrfach anrechenbar. Es wird immer die höchst mögliche Anrechnung in einer Zeitspanne berücksichtigt.

Die kumulierte Dienstzeit bestimmt den Zeitpunkt der Treueprämie, die Lehrerinnen und Lehrer erstmals nach zehn und dann nach jeweils fünf weiteren Jahren erhalten.

Nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht, welche Tätigkeiten zur vollen (100 Prozent) oder halben (50 Prozent) Dauer an die Erfahrungs- resp. Dienstzeit angerechnet werden können (in alphabetischer Reihenfolge):

Tätigkeit in/im

Beschrieb

Anrechnung der Erfahrungszeit zu…

Anrechnung Dienstzeit zu…

Ausbildungszeit



Ausbildungszeit mit gleichzeitiger Tätigkeit als Lehrperson (mit unbefristeter oder befristeter Anstellung im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad)

100 %

100 %

Ausbildungszeit mit gleichzeitiger anderweitiger Tätigkeit

50 %

Keine Anrechnung möglich

Ausbildungszeit mit gleichzeitiger anderweitiger Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern

50 %

100 % (wobei Tätigkeiten nach Art. 98 Abs. 1 PV bzw. Art 30, Abs. 5 der LAV nicht angerechnet werden)

Andere berufliche Tätigkeiten


Andere berufliche Tätigkeiten; gilt auch im Fall einer absolvierten beruflichen Tätigkeit vor dem Eintritt in eine Lehrerbildungsinstitution (z.B. Sonderkursabsolventinnen und -absolventen, Lehrpersonen mit der maturitätsbezogenen Lehrerausbildung)

Die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet.

50 %

Keine Anrechnung möglich

Eine andere berufliche Tätigkeit kann angerechnet werden, wenn sie die Lehrperson bei der Erfüllung des Berufsauftrages unterstützt.

50 %

Auf schriftliches Gesuch der Lehrperson an die gehaltsauszahlende Stelle bis 100 %

Keine Anrechnung möglich

Elternpflichten



Unterbrüche der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes)

50 %

Keine Anrechnung möglich

Elternpflichten während einer Vollzeitausbildung

Keine Anrechnung möglich

Keine Anrechnung möglich

Elternpflichten bei gleichzeitiger (teilzeitlichen) Ausbildung (z. B. an einer Universität) – Belastung der Ausbildung liegt unter 50 %

50 %

Keine Anrechnung möglich

Hochschulen (Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule)




Geleistete Assistenzzeit an einer Hochschule des Kantons Bern

50 %

Auf schriftliches Gesuch der Lehrperson an die gehaltsauszahlende Stelle bis 100 %

100 %

Geleistete Assistenzzeit an einer ausserkantonalen Hochschule

50 %

Auf schriftliches Gesuch der Lehrperson an die gehaltsauszahlende Stelle bis 100 %

Keine Anrechnung möglich

Geleistete Dienstzeit bei der Verwaltungsstelle für Forschungs- und Drittkredite an Hochschulen im Kanton Bern

50 %

100 %

Zeit als Hilfsassistenz

50 %

Keine Anrechnung möglich

Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung

  • Tagesschulen
  • Tageshorte
  • Kinderkrippen
  • Tagesstätten /-heime

Kantonale Heime

Tätigkeit in öffentlichen und privaten Tagesschulen, (Tages-)Horten, Kinderkrippen, Tagesstätten/-heimen

Tätigkeiten in den kantonalen Heimen: Schulheim Schloss Erlach, Sprachheilschule Münchenbuchsee, Schulheim Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz

100 %

Anrechnung bei kantonalen Institutionen: 100 %

Anrechnung bei privaten Institutionen: Keine Anrechnung möglich.

Klassenhilfe

Tätigkeit als Klassenhilfe (i.S. einer Nebenamtlichen Tätigkeit Art. 98 PV) während mindestens drei zusammenhängenden Wochen im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad

100 %

Keine Anrechnung möglich

Militärdienst / Zivildienst



Militärdienst / Zivildienst bei gleichzeitiger Anstellung als Lehrperson im Kanton Bern

100 %

100 %

Militärdienst / Zivildienst bei gleichzeitiger Anstellung für eine anderweitige Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern

50 %

100 %

Militärdienst / Zivildienst wenn keine Anstellung besteht

50 %

Keine Anrechnung möglich

Praktika



Praktika, die Bestandteil einer Ausbildung sind

Keine Anrechnung möglich

Keine Anrechnung möglich

Praktika im Anschluss einer Ausbildung (im Sinne von befristeten Anstellungen)

50 %

Keine Anrechnung möglich

Praktika (im Sinne von befristeten Anstellungen) als Lehrperson oder in der Verwaltung des Kantons Bern

50%

100%

Schuldienst




Geleisteter Schuldienst (befristete oder unbefristete Anstellung) im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad

100 %

100 %

Stellvertretung von mindestens drei zusammenhängenden Wochen im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad

100 %

100 %

Schuldienst ausserhalb des Kantons Bern oder im Ausland (inkl. Stellvertretung), unabhängig vom Beschäftigungsgrad

100 %

Keine Anrechnung möglich

Lehrtätigkeit an einer Privat- oder Musikschule im Kanton Bern

100 %

Keine Anrechnung möglich

Unbezahlter Urlaub

Zeit während eines unbezahlten Urlaubs

Keine Anrechnung möglich

Keine Anrechnung möglich

Verwaltung

Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern

50 %

100 %

Weitere


Zeit während Studien- und Weltreisen

Keine Anrechnung möglich

Keine Anrechnung möglich

Nebenamtliche Tätigkeiten beim Kanton

In besonderen Fällen Anrechnung möglich

In besonderen Fällen Anrechnung möglich

Nachweis von Erfahrungs- und Dienstzeit

Für die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich. Dieser kann mittels Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung oder anderen Dokumenten erfolgen, welche die Art und Dauer der Tätigkeit zweifelsfrei ausweisen. Die Tätigkeit kann angerechnet werden, wenn sie mindestens drei Wochen gedauert hat. Elternpflichten werden durch eine Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bestätigt.

Keine Belege benötigen Tätigkeiten, die mehr als zehn Jahre zurückliegen und für welche die Lehrperson keinen Nachweis mehr erbringen kann. Im Zweifelsfall wird die Anrechnung der Erfahrungs- und Dienstzeit mit der Lehrperson abgestimmt und durch deren Unterschrift bestätigt.  

Während einer Anstellung im Schuldienst wird die Erfahrungs- und Dienstzeit bei einer aktuellen Anstellung automatisch an die bisherige Erfahrungs- und Dienstzeit dazugerechnet. Bei Wiedereintritt in den Schuldienst muss diese Anstellungszeit beim entsprechenden Formular aufgeführt, nicht aber mit einer Bestätigung nachgewiesen werden.

Nachgewiesene Weiterbildungen

Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung, die für die Ausübung der Funktion als Lehrperson von direktem Nutzen ist, kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen bei der Einstufung zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu muss die Lehrperson ein schriftliches Gesuch einreichen. Bei mehreren Teilanstellungen wird das Gesuch für jede Anstellung einzeln beurteilt.

Bei einem Stellenwechsel wird der Nutzen der Zusatzausbildung erneut überprüft. Die Lehrperson muss hierfür ein neues Gesuch stellen. Weitere Informationen zur Anrechnung von qualifizierten Zusatzausbildungen sind unter Anrechnung nachgewiesener Weiterbildungen zu finden.


Gut zu wissen: Beschwerdeführung bei Nichtanrechnung Berufserfahrung

  • Ist die Lehrperson mit der Berechnung der Berufserfahrung nicht einverstanden, ist die gehaltsverarbeitende Stelle bzw. die Ausstellerin/den Aussteller der Einstufungsverfügung zu kontaktieren, um die Berechnung zu verifizieren. Besteht nach wie vor kein Konsens kann die Lehrperson innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Einstufungsverfügung Beschwerde beim Rechtsdienst der Bildungs-und Kulturdirektion führen. Die Beschwerde muss in schriftlicher Form und fristgereicht beim Rechtsdienst eintreffen.
  • Achtung: Es ist keine Beschwerde nötig, wenn die Lehrperson eine Arbeitsbestätigung nachreicht. In diesem Fall wird von der gehaltsverarbeitenden Stelle eine Neuberechnung der Berufserfahrung aufgrund der neu vorliegenden Dokumente vorgenommen und mittels Einstufungsverfügung verfügt. Dabei gilt es zu beachten, dass wenn die ursprüngliche Einstufungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist, diese ersetzt wird. Anders ist es, wenn während einer laufenden Anstellung Arbeitsbestätigungen nachgereicht werden. In diesem Fall wird eine neue Einstufungsverfügung erlassen, wobei die neue Einstufung erst per Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen wirksam wird.
  • Bei Arbeitszeugnissen und -bestätigungen, die während einer laufenden Anstellung nachgereicht werden, erfolgt die Anrechnung an die Berufserfahrung erst auf den Folgemonat der Einreichung. 

LAV Art. 30        Erfahrung

1 Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet.

2 Sie wird wie folgt berücksichtigt:

a Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat.

b Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.

c Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet.

3 Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist.

4 Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden.

5 Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.

6 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion legt fest, wie vielen Prozenten die anrechenbare Berufserfahrung entspricht, und publiziert jährlich eine entsprechende Tabelle.

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PV Art. 97        Anrechenbare Dienstzeit

1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit. Vorbehalten bleibt Absatz 1a.

1a Nach einem Unterbruch wird die Dienstzeit gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern der Wiedereintritt innerhalb von zehn Jahren erfolgt.

2 … *

3 … *

4 Fallen öffentliche Aufgaben an den Kanton, entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei über die Anrechnung der in der entsprechenden Funktion geleisteten Dienstzeit.

5 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754

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PV Art. 98        Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit

1 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.

2 Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.

3 Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.

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