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Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen Familien- und Betreuungszulagen. Diese sollen Lehrpersonen im Unterhalt ihrer Kinder unterstützen und die finanzielle Mehrbelastung teilweise kompensieren.

Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen

Der Kanton Bern zahlt Lehrpersonen Familien- und Betreuungszulagen. Damit sollen Kosten, die durch den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern entstehen, teilweise ausgeglichen werden.

Familienzulagen

Zu den Familienzulagen zählen

  1. die Kinderzulage
    die Kinderzulage beträgt monatlich 230 Franken (im Jahr 2’760 Franken). Sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausbezahlt, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Ist das Kind erwerbsunfähig, erfolgt die Auszahlung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Anspruchsberechtigt sind Personen mit einem Einkommen von monatlich mindestens 612.50 Franken resp. jährlich 7350 Franken (Stand 2023, aktueller Wert: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

  2. die Ausbildungszulage
    die Ausbildungszulage beträgt monatlich 290 Franken (im Jahr 3’480 Franken). Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausbezahlt. Maximal jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Altersjahr vollendet. Voraussetzung für die Zulage ist, dass sich das Kind in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat. 

Lehrpersonen haben Anspruch auf Familienzulagen für:

a) Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis gemäss Zivilgesetzbuch besteht
b) Stiefkinder
c) Pflegekinder
d) Geschwister und Enkelkinder der/des Bezugsberechtigten, wenn diese/r hauptsächlich für deren Unterhalt aufkommt.

Bei den Familienzulagen gilt der Grundsatz «Ein Kind, eine Zulage». Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht (Anspruchskonkurrenz), wird der Erstanspruch anhand folgender gesetzlich festgelegter Reihenfolge bestimmt:

  1. der erwerbstätigen Person
  2. der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte,
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte,
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Differenzzahlung

Sind beide Eltern erwerbstätig, bezieht die oder der Erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen. Arbeitet der andere Elternteil oder die/der Zweitanspruchsberechtigte in einem anderen Kanton, in dem die gesetzlich festgelegten Zulagen höher sind, hat er oder sie Anspruch auf eine sogenannte Differenzzahlung.

Wichtig zu wissen: Familienzulagen

  • Der Beschäftigungsgrad hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zulage. Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.
  • Die Familienzulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.
  • Bei der Antragsstellung müssen alle Kinder angegeben werden, die entweder beim Kanton Bern oder bei einem anderen Arbeitgeber zulagenberechtigt sind. Für Nachzahlungen bzw. Rückforderungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren (Art. 97 PG). Zu Unrecht bezogene Zulagen müssen bis fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
  • Die Familienzulagen werden der Teuerung angepasst.

Betreuungszulagen

Der Kanton Bern beteiligt sich an den Betreuungskosten für Kinderbetreuung in Form von finanziellen Beiträgen. Wer mindestens eine Familienzulage erhält, erhält zusätzlich eine Betreuungszulage. Der Anspruch auf die Zulage besteht unabhängig der Anspruchskonkurrenz. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen oder vergleichbare ausgerichtete Zulagen, dürfen die insgesamt bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Art. 86 PG Absatz 1 nicht überschreiten.

Die Betreuungszulage beträgt

  • bei einem zulagenberechtigten Kind monatlich 250 Franken (im Jahr 3’000 Franken)
  • bei zwei berechtigten Kindern monatlich 180 Franken (im Jahr 2’160 Franken)
  • bei drei berechtigten Kindern monatlich 110 Franken (im Jahr 1’320 Franken)
  • bei vier berechtigten Kindern monatlich 40 Franken (im Jahr 480 Franken)

Wichtig zu wissen: Betreuungszulagen

  • Bei mehr als vier zulagenberechtigten Kindern entfällt die Betreuungszulage.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
  • Betreuungszulagen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.
  • Bei der Antragsstellung mittels Betreuungszulagen - Antrags und Mutationsformular müssen alle Kinder angegeben werden, die entweder beim Kanton Bern oder bei einem anderen Arbeitgeber zulagenberechtigt sind. Für Nachzahlungen bzw. Rückforderungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren (Art. 97 PG). Zu Unrecht bezogene Zulagen müssen bis fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
  • Die Zulagen werden der Teuerung angepasst.

Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen bei unbezahltem Urlaub

Auch beim Bezug eines unbezahlten Urlaubs haben Lehrpersonen Anspruch auf die Ausrichtung einer Familienzulage (inkl. Betreuungszulage). Sie erhalten die Zulage nach Antritt des Urlaubs noch im laufenden sowie in den drei darauffolgenden Monaten ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Jahreslohn immer noch 7’350 Franken (Stand 2023) erreicht wie auch, dass die Arbeit nach dem unbezahlten Urlaub beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird. Nach dem Unterbruch gilt der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Stelle erneut angetreten wird.

Wichtig zu wissen: Familien- und Betreuungszulagen bei unbezahltem Urlaub

  • Die Auszahlung der Familien- und Betreuungszulagen für die gesamte Dauer des unbezahlten Urlaubs erfolgt auf Gesuch am Ende des Kalenderjahres, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird, bzw. beim Austritt.
  • Die Höhe der Betreuungszulage wird anhand des Beschäftigungsgrades vor dem unbezahlten Urlaub berechnet und wird pro rata ausbezahlt.

Familien- und Betreuungszulagen einfordern

Reichen Sie die Anträge Familienzulagen - Antrags und Mutationsformular und/oder Betreuungszulagen - Antrags und Mutationsformular  an die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion oder an die HR-Abteilung der Berufsfachschule ein. Beachten Sie dabei, dass alle Kinder angegeben werden müssen, die entweder beim Kanton Bern oder bei einem anderen Arbeitgeber zulagenberechtigt sind. Für Nachzahlungen bzw. Rückforderungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren (Art. 97 PG). Zu Unrecht bezogene Zulagen müssen bis fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.

PG Art. 83        Kinder- und Ausbildungszulagen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG[13]) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG[14]).

[13] SR 836.2

[14] BSG 832.71

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PG Art. 84        Familienausgleichskasse

1 Der Kanton als Arbeitgeber schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung.

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PG Art. 85        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1702

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PG Art. 86        

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 83 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagenberechtigten Kinder höchstens:

a bei einem Kind:CHF 3600

b bei zwei Kindern:CHF 3000

c bei drei Kindern:CHF 2400

d bei vier Kindern:CHF 1800

e bei fünf Kindern:CHF 1200

f bei sechs Kindern:CHF 600

2 Eltern von mehr als sechs zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.

3 Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.

4 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

5 Der Regierungsrat passt die Betreuungszulagen periodisch nach dem für die Grundgehälter massgebenden Ansatz (Art. 74) der Teuerung an.

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836.21 Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Stand 01.01.2013)

836.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Stand 01.01.2018)

832.71 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) vom 11.06.2008 (Stand 01.01.2019)

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