Wartungsarbeiten am 16.06.2025 von 13.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 16.06.2025 de 13h00 à 16h00

Im Falle einer Arbeitslosigkeit wird für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Arbeitgeberbescheinigung und allenfalls die Zwischenverdienstbescheinigung benötigt. Erstere muss zu Beginn der Arbeitslosigkeit eingereicht werden und letztere jeweils monatlich, sofern ein Zwischenverdienst erzielt wird.

Arbeitgeber- und Zwischenverdienstbescheinigung

Eine stellenlose Lehrperson benötigt eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeber- und allenfalls Zwischendienstbescheinigung, um im Fall einer Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen zu können.

Arbeitgeberbescheinigung

Die Arbeitgeberbescheinigung dient der Lehrperson dazu, die vergangenen Arbeitsverhältnisse nachzuweisen, und damit der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse. Die Bescheinigung muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber angefordert und der Arbeitslosenkasse umgehend zugestellt werden.

Zwischenverdienstbescheinigung

Eine Zwischenverdienstbescheinigung ist dann nötig, wenn eine Lehrperson während der Arbeitslosigkeit ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, also einen Zwischenverdienst erhält. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt während mindestens zwölf Monaten je nach Taggeldansatz 80 Prozent resp. 70 Prozent der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Die Zwischenverdienstbescheinigung muss von der versicherten Person jeweils am Ende des Monats der Arbeitslosenkasse zugestellt werden.

Anfordern einer Arbeitgeber- bzw. Zwischenverdienstbescheinigung

  • Fordern Sie die gewünschte Bescheinigung bei Ihrer zuständigen Kontaktperson an. Sie finden die entsprechenden Angaben auf Ihrer Gehaltsabrechnung.
  • Sie erhalten die Dokumente innert nützlicher Frist.

Weitere Informationen zum Thema «Arbeitslosigkeit» und Zwischenverdienst

LAV Art. 23        

1 Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen und Ansprüchen. Die von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses betroffene Lehrkraft bemüht sich aktiv um eine zumutbare Stelle, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

2 Die betroffenen Lehrkräfte weisen der Stellenvermittlung regelmässig schriftlich die Bewerbungen vor.

3 Nimmt die Lehrkraft ein Stellenangebot nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen an, so gilt es als abgelehnt.

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