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Die Ausübung des Lehrberufs erfordert je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich eine andere Ausbildung. Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrpersonen anzustellen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ermöglichen aber auch Personen ohne das entsprechende Diplom eine Anstellung. Ein Nichterfüllen der Anforderungen hat jedoch eine an Auflagen geknüpfte Anstellung sowie eine prozentuale Reduktion des Grundgehalts zur Folge.

Wichtige Links und Formulare

Ausbildungsanforderungen

Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich unterschiedlich. Sie sind im Anhang 1a LAV festgehalten. Grundsätzlich ermöglicht die Lehreranstellungsgesetzgebung auch die Anstellung von Personen, die die Ausbildungsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, also (noch) nicht über das für die Schulstufe bzw. Funktion erforderliche Lehrdiplom/ -patent verfügen. Diese Personen erhalten durch einen Abzug vom Grundgehalt (Vorstufenabzug) jedoch einen tieferen Lohn als diejenigen Lehrpersonen, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Zudem ist die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, innert angemessener Frist die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die entsprechenden Diplome eingereicht sind, wird das Gehalt auf den Beginn des Folgemonats angehoben.

Gut zu wissen

  • Lehrpersonen, die bei Eintritt in den Schuldienst die Ausbildungsanforderungen erfüllen, aber das Diplom noch nicht ausgehändigt erhalten haben, können eine Bestätigung über die „Diplomreife“ einreichen. Sie erhalten das Gehalt damit ab Anstellungsbeginn ohne Abzug vom Grundgehalt ausbezahlt. Die Kopie des Diploms ist innert sechs Monaten nach Anstellungsbeginn über den Dienstweg bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung und Gehaltsrückforderung.
  • Erreicht eine Lehrperson im Rahmen des Studiums zum EDK-anerkannten Lehrdiplom die Hälfte der erforderlichen ECTS– Punkte, kann der Vorstufenabzug von -20 Prozent auf -10 Prozent reduziert werden. Dies gilt nur für den Unterricht auf der Zielstufe der Ausbildung. Die Anpassung des Vorstufenabzugs erfolgt ab Folgemonat der Einreichung des Leistungsnachweises.

Die Ausbildungsanforderungen pro Schultyp sind nachfolgend aufgeführt. Dabei gilt, dass ein Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen zu einem Anfangsgehalt führt, das tiefer ist als das Grundgehalt. Eine Lehrperson, die keines der auf der jeweiligen Stufe, dem jeweiligen Schultyp oder in dem jeweiligen Unterrichtsbereich geforderten Diplome vorweisen kann, erhält somit bei einer Anstellung ein um den Vorstufenabzug vermindertes Grundgehalt.

Gesamtschweizerisch oder vom Kanton anerkannte Diplome, die jenen im Anhang 1A LAV entsprechen, werden gleichbehandelt.

Kindergarten

Für die Ausübung des Berufs als Kindergartenlehrperson in allen Fächern des Regelunterrichts wird eine der nachfolgenden Ausbildungen vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt

  • Seminaristisches Kindergartenpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education

Basisstufe, Cycle élémentaire

Lehrpersonen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf der Basisstufe resp. im Cycle élémentaire (alle Fächer im Regelunterricht) eines der nachfolgenden Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Seminaristisches Kindergartenpatent
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und unterer Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)

Primarstufe

Für die Tätigkeit als Lehrperson in allen Fächern an Regelklassen der Primarstufe wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Seminaristisches Primarlehrerpatent
  • Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schulstufe) (KGU)
  • Diplôme d’enseignement au degré primaire
  • Bachelor of Arts in Primary Education
  • Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Arbeitslehrpatent
  • Haushaltungslehrpatent bis 1994

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen des 1.-4. Schuljahres der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995

Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres an der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Sekundarlehrpatent

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe berechtigt nachfolgendes Diplom. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Fachpatent (SLA/BES)

Sekundarstufe I

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Secondary Education
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I
  • Master of Arts in Science in Secondary Education
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
  • Sekundarlehrpatent
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) für Unterricht an Realklassen

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fach/Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome benötigt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt. 

  • Arbeitslehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent bis 1994
  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Fachgruppenlehrerpatent
  • Fachdiplom für die Sekundarstufe I
  • Fachpatent (SLA/BES)
  • Turn und Sportlehrerdiplom I
  • Sportlehrer FH
  • Bachelor of Science in Sports

Für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen der Realschule der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten verminderten Grundgehalt.

  • Haushaltungslehrerpatent ab 1995
  • Fachgruppenlehrerpatent

Besondere Klasse und Sonderschule

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inklusive integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Special Needs Education
  • Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom bzw. dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt: Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Arbeitslehrerpatent
  • Haushaltungslehrerpatent
  • Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
  • Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie

Spezialunterricht

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inkl. integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Special Needs Education
  • Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)

Für den Unterricht in den dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
  • Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie

Berufsbildung

Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre

Für den Unterricht in sämtlichen Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Master of Arts in Secondary Education
  • Sekundarlehrerpatent
  • Studiengang “Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht”, z.B. EHB
  • Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an Realklassen oder Certificate of advanced Studies (CAS) Unterrichten in der Berufsvorbereitung und Vorlehre

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Fachdiplom für die Sekundarstufe I
  • Fachpatent (SLA/BES)

Für den praktischen Unterricht wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

Berufsfachschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer)
  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
  • Bachelor of Science in Sports

Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.

Für den praktischen Unterricht an der Berufsfachschule, wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt.

Handelsmittelschule, Berufsmaturitätsschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Höheren Fachschulen)
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité / Lizenziat / Master / Staatsexamen / Diplom Universität mit berufspädagogischer Qualifikation

Mittelschulbildung

Gymnasium, Fachmittelschule

Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.

  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation.
  • Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
  • Turn- und Sportlehrerdiplom II
  • Diplom für das höhere Lehramt (HLA)

Schulleitungsfunktionen

Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber einer Schulleitungsfunktion an der Volksschule, wird der Abschluss einer vom Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Eine fehlende Ausbildung hat einen Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent zur Folge.

Für Schulleitungen auf der Sekundarstufe II wird eine Führungsausbildung (CAS oder ähnliches) gefordert, Eine fehlende Ausbildung hat jedoch keinen Abzug vom Grundgehalt zur Folge.

LAG Art. 5        Anstellungsvoraussetzungen

1 Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen.

2 Erfüllt die Lehrkraft die Anforderung gemäss Absatz 1 nicht, wird die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben.

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LAG Art. 13        Anfangsgehalt

1 Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse.

2 Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen.

3 Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei insbesondere zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften oder zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen.

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LAV Art. 29        Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen

1 Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt.

2 Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20 Prozent.

3 Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang1A nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht.

4 Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben.

5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere sowie Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zur Sicherstellung des Unterrichts, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten durch Verordnung.

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LAV Art. 102        Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen

1 Der Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt bei Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern von Schulleitungsfunktionen gemäss Anhang 2 Buchstabe a, die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ab dem 1. August 2010.

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