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Beim Austritt aus dem Schuldienst müssen insbesondere Entscheide über eine allfällige Fortführung von Versicherungen getroffen und die damit verbundenen Massnahmen ergriffen werden.

Austritt aus dem Schuldienst

Der Austritt einer Lehrperson aus dem Schuldienst muss von der Schulleitung via elektronischer Pensenmeldung (ePM) (Volksschulen und Gymnasien) oder in einer anderen schriftlichen Form (Berufsfachschulen) an die gehaltsverarbeitende Stelle gemeldet werden.

Die austretende Person wird durch die gehaltsverarbeitende Stelle mittels Brief über die Möglichkeiten einer Weiterführung der Unfallversicherung informiert. Nebst dem Entscheid über die Fortführung von der Versicherung stehen zum Zeitpunkt des Austritts weitere Schritte an. Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationen beim Austritt zusammen und gibt an, wie im jeweiligen Fall vorzugehen ist.


Betrifft…

Wichtige Informationen

So gehen Sie vor…

Versicherungen

Unfallversicherung

Bei Austritt oder Pensionierung sind Sie noch während 31 Tagen über das Austrittsdatum hinaus unfallversichert. Danach erlischt diese Deckung automatisch.

Je nachdem, ob Sie eine neue Stelle antreten oder (vorerst) ohne neue Beschäftigung sind, unterscheidet sich das Vorgehen hinsichtlich Unfallversicherung:

Bei Antritt einer neuen Stelle:

Treten Sie innerhalb von 31 Tagen nach Austritt eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens acht Stunden pro Woche (Lehrpersonen: mindestens vier Lektionen pro Woche; bei einzelnen Berufsschulen möglicherweise auch mehr) an, müssen Sie nichts unternehmen. Ihr neuer Arbeitgeber versichert Sie gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfall.

Ohne Antritt einer neuen Stelle oder bei einem Beschäftigungsgrad unter vier Lektionen pro Woche:

  • Informieren Sie umgehend Ihre private Krankenversicherung über den Austritt.
    Diese wird die Unfalldeckung bei der Grundversicherung auf den nächstmöglichen Termin einschliessen. Ohne Information an die Krankenversicherung kann diese von Ihnen den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Austritt und Kenntnissetzung verlangen.  
  • Informieren Sie die Krankenversicherung erneut, sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder erwerbstätig werden oder den Beschäftigungsgrad auf mehr als vier Lektionen erhöhen. Die private Unfalldeckung kann dann wieder aufgehoben werden.
  • Sie haben die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle mittels einer sogenannten Abredeversicherung um bis zu sechs Monate zu verlängern.  Bei Abschluss einer solchen braucht es keine Unfalldeckung bei Ihrer Krankenversicherung. Sie können die Abredeversicherung direkt bei der Visana Versicherung AG online abschliessen. Erwähnen Sie beim Abschluss unbedingt die Police-Nr. 4.050.187.514.1.

Kollektiv-Heilungskostenversicherung Visana

Bei der Kollektiv-Heilungskostenversicherung der Krankenkasse Visana haben die Versicherten das Recht, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung überzutreten.

Dieser Übertritt erfolgt ohne Karenzzeit und ohne Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustands. Der Prämienrabatt der Kollektivversicherung fällt jedoch weg.

Bei Austritt infolge Pensionierung können die Versicherten in der Kollektivversicherung bleiben.

Für den Übertritt in die Einzelversicherung, nehmen Sie mit der Visana Versicherung AG Kontakt auf.


AHV

Die Kündigung der AHV erfolgt automatisch.

Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der AHV nicht melden.

Es wird jedoch empfohlen, mindestens alle fünf Jahre einen Kontoauszug für das individuelle Konto anzufordern. So können Sie die Beitragsjahre prüfen und allfällige Beitragslücken, die in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen, frühzeitig erkennen.

Pensionskasse

Der Austritt aus der beruflichen Vorsorge erfolgt automatisch.

Bei Austritt aus dem Schuldienst besteht Anspruch auf den einbezahlten Betrag bzw. eine Rente, sofern die Person für die berufliche Vorsorge versichert war.

Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der Pensionskasse nicht persönlich melden. Die Pensionskasse wird Sie über die Austrittsleistungen und die damit verbundenen Formalitäten informieren.

Saldierung IPB

Bei Anstellungsende wird der aktuelle Saldo mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet.

Unterzeichnen Sie die Pensenbuchhaltung zusammen mit der Schulleitung. Die Schulleitung leitet diese anschliessend an die gehaltsauszahlende Stelle weiter.

Arbeitszeugnisse

Bei Austritt aus dem Schuldienst hat die Lehrperson Anrecht auf ein Arbeitszeugnis.

Fordern Sie Ihr Arbeitszeugnis resp. Ihre Arbeitszeugnisse bei der/n Schulleitung(en) ein.

Treueprämie

Eine aus dem Schuldienst austretende Person hat keinen anteilsmässigen Anspruch auf die Treueprämie. 


Rückerstattungspflicht nach bezahltem Bildungsurlaub

Lehrpersonen, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, werden für jedes nicht vollendete Schuljahr im Umfang von einem Drittel rückerstattungspflichtig. 

Sind Sie rückerstattungspflichtig, werden Sie schriftlich aufgefordert, die Rückerstattung einzuleiten.

Bei grösseren Beträgen kann das Personalamt eine Ratenzahlung ermöglichen.

LAG Art. 9        Beendigung

1 Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.

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PV Art. 209        Grundsatz

1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.

2 Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten

a das Gehalt,

b die Betreuungszulagen,

c die Anrechnung von Dienstjahren,

d die Rückforderungen,

e … *

f … *

g der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.

3 Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.

4 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754

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