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- Created by APD, Content Management, last modified on 03.08.2023
Beim Austritt aus dem Schuldienst müssen insbesondere Entscheide über eine allfällige Fortführung von Versicherungen getroffen und die damit verbundenen Massnahmen ergriffen werden.
Austritt aus dem Schuldienst
Der Austritt einer Lehrperson aus dem Schuldienst muss von der Schulleitung via elektronischer Pensenmeldung (ePM) (Volksschulen und Gymnasien) oder in einer anderen schriftlichen Form (Berufsfachschulen) an die gehaltsverarbeitende Stelle gemeldet werden.
Die austretende Person wird durch die gehaltsverarbeitende Stelle mittels Brief über die Möglichkeiten einer Weiterversicherung (Krankenversicherung und Unfallversicherung) informiert. Nebst dem Entscheid über die Fortführung von Versicherungen stehen zum Zeitpunkt des Austritts weitere Schritte an. Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationen beim Austritt zusammen und gibt an, wie im jeweiligen Fall vorzugehen ist.
Betrifft… | Wichtige Informationen | So gehen Sie vor… | |
---|---|---|---|
Versicherungen | Bei Austritt aus dem Schuldienst steht einer Lehrperson das Recht zu, ohne Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung der SWICA überzutreten, Ausnahmen: Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit Übernahme in dessen Krankentaggeldversicherung oder Übertritt in das AHV-Rentenalter. | Entscheiden Sie sich für den Übertritt in die Eizelversicherung der SWICA können Sie Ihr Übertrittsrecht innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus dem Schuldienst beim Personalamt des Kantons Bern geltend machen. Füllen Sie dazu das SWICA-Formular Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bei Austritt aus und senden Sie dieses an: Personalamt des Kantons Bern, Münstergasse 45, 3011 Bern Das Personalamt nimmt die notwendigen Ergänzungen vor und leitet die Austrittsmeldung an die SWICA weiter. | |
Besteht zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Kantonsdienst eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, leistet die SWICA eine Nachdeckung. | Der Übertritt in die Einzelversicherung ist für die laufende Arbeitsunfähigkeit während 730 Tagen nicht nötig, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt. | ||
Bei Austritt oder Pensionierung sind Sie noch während 31 Tagen über das Austrittsdatum hinaus unfallversichert. Danach erlischt diese Deckung automatisch. | Je nachdem, ob Sie eine neue Stelle antreten oder (vorerst) ohne neue Beschäftigung sind, unterscheidet sich das Vorgehen hinsichtlich Unfallversicherung: Bei Antritt einer neuen Stelle: Treten Sie innerhalb von 31 Tagen nach Austritt eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens acht Stunden pro Woche (Lehrpersonen: mindestens vier Lektionen pro Woche; bei einzelnen Berufsschulen möglicherweise auch mehr) an, müssen Sie nichts unternehmen. Ihr neuer Arbeitgeber versichert Sie gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Ohne Antritt einer neuen Stelle oder bei einem Beschäftigungsgrad unter vier Lektionen pro Woche:
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Kollektiv-Heilungskostenversicherung Visana | Bei der Kollektiv-Heilungskostenversicherung der Krankenkasse Visana haben die Versicherten das Recht, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung überzutreten. Dieser Übertritt erfolgt ohne Karenzzeit und ohne Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustands. Der Prämienrabatt der Kollektivversicherung fällt jedoch weg. Bei Austritt infolge Pensionierung können die Versicherten in der Kollektivversicherung bleiben. | Für den Übertritt in die Einzelversicherung, nehmen Sie mit der Visana Versicherung AG Kontakt auf. | |
Die Kündigung der AHV erfolgt automatisch. | Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der AHV nicht melden. Es wird jedoch empfohlen, mindestens alle fünf Jahre einen Kontoauszug für das individuelle Konto anzufordern. So können Sie die Beitragsjahre prüfen und allfällige Beitragslücken, die in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen, frühzeitig erkennen. | ||
Der Austritt aus der beruflichen Vorsorge erfolgt automatisch. Bei Austritt aus dem Schuldienst besteht Anspruch auf den einbezahlten Betrag bzw. eine Rente, sofern die Person für die berufliche Vorsorge versichert war. | Sie müssen den Austritt aus dem Schuldienst der Pensionskasse nicht persönlich melden. Die Pensionskasse wird Sie über die Austrittsleistungen und die damit verbundenen Formalitäten informieren. | ||
Bei Anstellungsende wird der aktuelle Saldo mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. | Unterzeichnen Sie die Pensenbuchhaltung zusammen mit der Schulleitung. Die Schulleitung leitet diese anschliessend an die gehaltsauszahlende Stelle weiter. | ||
Bei Austritt aus dem Schuldienst hat die Lehrperson Anrecht auf ein Arbeitszeugnis. | Fordern Sie Ihr Arbeitszeugnis resp. Ihre Arbeitszeugnisse bei der/n Schulleitung(en) ein. | ||
Eine aus dem Schuldienst austretende Person hat keinen anteilsmässigen Anspruch auf die Treueprämie. | |||
Rückerstattungspflicht nach bezahltem Bildungsurlaub | Lehrpersonen, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, werden für jedes nicht vollendete Schuljahr im Umfang von einem Drittel rückerstattungspflichtig. | Sind Sie rückerstattungspflichtig, werden Sie schriftlich aufgefordert, die Rückerstattung einzuleiten. Bei grösseren Beträgen kann das Personalamt eine Ratenzahlung ermöglichen. |
LAG Art. 9 Beendigung
1 Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.
PV Art. 209 Grundsatz
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
2 Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten
a das Gehalt,
b die Betreuungszulagen,
c die Anrechnung von Dienstjahren,
d die Rückforderungen,
e … *
f … *
g der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.
3 Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.
4 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
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File | Modified | |
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PDF File 09.01_Merkblatt_Auflösung_oder_Änderung_eines_Anstellungsverhältnisses.pdf | 21.09.2020 by APD, Content Management | |
Labels |
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PDF File 09.03_Formular_Übertrittsrecht_in_die_Einzelversicherung_bei_Austritt_SWICA.pdf | 17.04.2020 by APD, Content Management | |
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