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Lehrpersonen erreichen mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs das Pensionsalter und treten auf Ende des Schulsemesters aus dem Schuldienst aus. Eine Kündigung durch die Lehrperson ist nicht nötig, das Anstellungsverhältnis endet automatisch. Der neue Lebensabschnitt muss rechtzeitig geplant und vorbereitet werden. Auch stehen zu diesem Zeitpunkt Entscheidungen zur Fortführung von Versicherungen an.

Anstellungsende infolge Pensionierung

Mit dem Austritt aus dem Berufsleben beginnt ein neuer Lebensabschnitt, der viele Möglichkeiten und Perspektiven bereithält. Damit er sorglos genossen werden kann, muss er rechtzeitig geplant und vorbereitet sein.

Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet gemäss Artikel 11 Absatz 1 LAG spätestens automatisch auf Ende des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Lebensjahr vollendet. Bei vorzeitigem oder gestaffeltem Rücktritt aus dem Schuldienst kann die Lehrkraft das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf Ende des Schulsemesters beenden bzw. das Pensum reduzieren (vgl. Art. 10 Abs. 3 LAG und Art. 11 LAG).

Mit Zustimmung der Anstellungsbehörde ist eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr möglich. In diesem Fall werden Anstellungsverfügungen immer auf ein Jahr befristet ausgestellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 LAG).

Nebst der Information des Schulleiters über die bevorstehende Pensionierung (eine Kündigung hingegen ist nicht nötig) stehen zum Zeitpunkt des Austritts weitere wichtige Schritte an. Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationen zusammen und gibt an, wie im jeweiligen Fall vorzugehen ist. Weitergehende Informationen zur Pensionierung können dem Leitfaden für Lehrpersonen zum Thema Pensionierung entnommen werden oder direkt bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse eingeholt werden.

Betrifft…

Wichtige Informationen

So gehen Sie vor…

Pensionskasse

Lehrpersonen, deren Anstellungsverhältnis sich nach LAG richtet, werden in der Regel bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) versichert. Das ordentliche Rentenalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs

erreicht. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt ist möglich.

Beim Altersrücktritt können Lehrpersonen ihr Sparguthaben aus der beruflichen Vorsorge als Altersrente und/oder als Kapital beziehen. Die Modalitäten werden im Leitfaden für Lehrpersonen zum Thema Pensionierung genauer erläutert.

Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pensionskasse, damit Ihr Rentenanspruch berechnet werden kann.

Wünschen Sie für einen Teil der Rente eine Kapitalauszahlung, muss Ihr Antrag spätestens drei Monate vor dem festgelegten Rentenbeginn bei der Pensionskasse eingereicht werden.

Auch bei einem Aufschub der Pensionierung ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Pensionskasse sinnvoll. 

Weitere Informationen finden Sie direkt bei Ihrer Pensionskasse.

AHV

Der Anspruch auf die AHV-Rente beginnt am ersten Tag des Monats nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters und erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt. Das ordentliche Pensionsalter liegt für Frauen bei 64 und bei Männern bei 65 Jahren.

Der Bezug der AHV-Rente ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter führt zu einer Kürzung der Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Umgekehrt erhält eine höhere Rente, wer die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt. 

Wollen Sie Ihre AHV-Rente beziehen, reichen Sie die Anmeldung frühzeitig, d.h. etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Pensionsalters bei der Ausgleichskasse ein. Die Beschaffung der nötigen Unterlagen und die Berechnung der Höhe der Rente nimmt einige Zeit in Anspruch.

Weitere Informationen finden Sie direkt bei der AHV.

Krankenversicherung

Lehrpersonen haben im Rahmen ihrer Pensionierung die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis in der Kollektiv-Heilkostenversicherung bei der Visana AG weiterzuführen.


Informieren Sie die Visana Versicherung AG über die gewünschte Weiterversicherung der Kollektivversicherung. Geben Sie dazu Ihr Pensionierungsdatum an und auch, ob Sie den Einschluss des Unfallrisikos wünschen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Visana Versicherung AG.

Unfallversicherung

Die Lehrperson ist nach ihrer Pensionierung noch während 31 Tagen über das Austrittsdatum hinaus unfallversichert. Danach erlischt die Deckung automatisch.

Informieren Sie Ihre private Krankenversicherung bereits im Voraus über die Pensionierung. Die Krankenkasse wird die Unfalldeckung auf den nächstmöglichen Termin einschliessen.

Entscheiden Sie sich für die Weiterversicherung der Kollektiv-Heilkostenversicherung der Visana, kann die Unfalldeckung dort ebenfalls miteingeschlossen werden.


Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für Nicht-Betriebs-Unfälle um bis zu 180 Tage auszudehnen. Während dieser Zeit wird keine Unfalldeckung durch die Krankenversicherung benötigt.

Schliessen Sie die gewünschte Abredeversicherung direkt bei der Visana Versicherung AG online ab. Erwähnen Sie beim Abschluss unbedingt die Police-Nr. 4.050.187.514.1.

Wichtig zu wissen: Treueprämie bei Pensionierung

Bei der Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine anteilsmässige (pro-rata) Treueprämie.

LAG Art. 11        Rücktritt

1 Das Anstellungsverhältnis endet spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet.

2 Die Anstellungsbehörde kann Lehrkräfte für jeweils höchstens ein Jahr befristet anstellen, wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben.

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