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Im Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis und Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, erhalten das Gehalt vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für die folgenden drei Monate ausbezahlt. Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. 

Wichtige Links und Formulare


Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge Todesfall

Im Falle eines Todes einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis. Die Familienangehörigen resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, haben dann Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung. Auch wird die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) zu diesem Zeitpunkt saldiert sowie eine Ferienanteilsberechnung vorgenommen.

Gehaltsfortzahlung

Die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, wird vom Todestag an für den laufenden Monat wie auch für weitere drei Monate ausgerichtet. Sie kann auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.

Wichtig zu wissen: Gehaltsausrichtung an Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, bei Todesfall

  • Als Versorgerin oder Versorger gelten Personen, die eine Unterstützungs- oder Unterhaltspflicht trifft. Die Pflicht kann gesetzlich (gegenüber Ehegatte oder eingetragenem Partner) oder vertraglich (Unterhaltsvereinbarungen, Scheidungskonvention, Trennungsvereinbarung) begründet sein. 
  • Der Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» ist den Verheirateten in Bezug auf den Anspruch auf Lohnnachgenuss gleichgestellt. Das Gehalt wird an den überlebenden Partner ausbezahlt.
  • Der Lohnnachgenuss nach Art. 67 PG ist in seinem Bestand und Umfang unabhängig von der Gehaltsausrichtung bei Krankheit oder Unfall i.S. von Art. 65 PG. Das heisst, der Lohnnachgenuss wird den Hinterbliebenen vollumfänglich ausbezahlt. Allfällige Kürzungen aufgrund einer Abwesenheit wegen eines Unfalls oder einer Krankheit werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Stirbt die Versorgerin oder der Versorger nach verfügter Kündigung, hindert dies den Anspruch auf Lohnnachgenuss nicht. Das gleiche gilt bei befristeten Anstellungen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Todes geendet hätten.
  • Funktionszulagen werden bei der Gehaltsfortzahlung nach einem Todesfall nicht berücksichtigt.
  • Der Lohnnachgenuss ist kein Erbanspruch und fällt somit nicht in die Erbmasse.
  • Auf dem Lohnnachgenuss sind weder Sozialversicherungsbeiträge noch Pensionskassenbeiträge oder BU- und NBU-Prämien zu entrichten.
  • Familienzulagen und Betreuungszulagen stellen nicht Teil des Lohnnachgenusses dar. Für anspruchsberechtigte Personen besteht der Anspruch jedoch trotzdem während des laufenden Monats und für die drei darauffolgenden Monate weiter. Die Familien- oder Betreuungszulagen werden jedoch im Gegensatz zum Lohnnachgenuss nicht unter allfälligen weiteren Berechtigten aufgeteilt, sondern bestehen nur gegenüber den tatsächlich anspruchsberechtigten Personen.
  • Es erfolgt keine Koordination mit Leistungen der AHV, der BPK oder gegebenenfalls einem Unfallversicherer.
  • Ein allfälliges Guthaben aus der IPB fällt in die Erbmasse und wird nicht im Rahmen des Lohnnachgenusses ausgerichtet oder vom Lohn abgezogen.

Wer hat Anspruch auf Lohnnachgenuss? 

Einen Anspruch haben Familienangehörige bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war. Andere Personen haben nur einen Anspruch auf Lohnnachgenuss, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Unterstützung bestand:

Familienangehörige

andere Personen
(gesetzlicher Anspruch)

andere Personen 
(vertraglicher Anspruch)
  • Ehegattin / Ehegatte
  • eingetragene Partnerin / eingetragener Partner
  • minderjährige Kinder
  • mündige Kinder in Ausbildung
  • geschiedene Ehegattin / geschiedener Ehegatte
  • getrennte Ehegattin / geschiedener Ehegatte
  • Verwandte in auf- und absteigender Linie
  • etc.
  • geschiedene Ehegattin / geschiedener Ehegatte
  • getrennte Ehegattin / getrennter Ehegatte
  • Kinder nicht verheirateter Eltern
  • etc.


Eine vertragliche Unterhaltspflicht kann beispielsweise aufgrund eines Unterhaltsvertrages für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (Art. 287 ZGB), einer Trennungsvereinbarung (Art. 118 ZGB) oder einer Scheidungskonvention (Art. 111 ZGB) bestehen. 

Saldierung IPB

Die individuelle Pensenbuchhaltung wird mit dem Tod einer Lehrperson saldiert. Ein allfälliges Guthaben wird auf Basis des monatlichen Bruttogehalts inkl. Anteil 13. Monatsgehalt und ohne allfällige Zulagen ausbezahlt.

Ferienanteilberechnung

Mit dem Tod der Lehrperson wird per Stichdatum Todestag eine Ferienanteilsberechnung vorgenommen. Der Ferienanteil wird auf der Basis des letzten Gehalts berechnet und ausbezahlt bzw. zurückgefordert.

LAG Art. 9        Beendigung

1 Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.

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LAV Art. 43        2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad

1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.

2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.

3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.

4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.

5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.

6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

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PG Art. 67        Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige

1 Im Todesfall haben die Familienangehörigen bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch auf das Gehalt für den Rest des laufenden Monats und für drei weitere Monate.

2 Bei einer Aufteilung der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Berechtigte darf die Gesamtleistungen den Betrag gemäss Absatz 1 nicht übersteigen. Haben Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf Vertrag oder Urteil beruhen, werden diese Leistungen höchstens im bisherigen Umfang längstens drei Monate weiter ausgerichtet.

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