Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 60a1        Urlaub des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter

1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen nach Artikel 60 Absatz 1a verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 entsprechend.

3 Wird die Arbeit während der Urlaubsdauer wieder aufgenommen, verfällt der Urlaub gemäss den Absätzen 1 und 2, soweit er noch nicht bezogen ist.

4 Die bundesrechtliche Entschädigung des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Entschädigung gekürzt. 

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