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Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV GÜLTIG SEIT 1. AUGUST 2019

Die Erziehungsdirektion hat am 6. Februar 2019 die Praxis der APD betreffend Art. 31 LAV (Anrechnung von Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung) überprüft. Sie hat die Beschwerde abgelehnt, gleichzeitig aber eine Präzisierung der bisherigen Praxis in den folgenden zwei Punkten vorgenommen.

  1. Maximale Anzahl zusätzlicher Gehaltsstufen wird auf 8 Gehaltsstufen festgelegt
    Die maximale Anzahl zusätzlicher Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung wird neu auf 8 Gehaltsstufen festgelegt (bisher 6 Gehaltsstufen). Dieser Wert darf neu durch mehrere qualifizierte Zusatzausbildungen pro Funktion nicht übertroffen werden.

  2. Der Mehrnutzen stellt kein zusätzliches Kriterium dar 
    Der Mehrnutzen einer Zusatzausbildung stellt neben der direkten Umsetzbarkeit kein eigenständiges Kriterium im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung dar, um Gehaltstufen nach Art. 31 LAV zu erhalten (anders die bisherige Auslegung der APD). Vielmehr ist die direkte Umsetzbarkeit einer qualifizierten Zusatzausbildung in einer Funktion, einem Teilgebiet einer Funktion oder in einem oder in mehreren Teilen des Berufsauftrags tatsächlich gegeben, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Gehaltstufen, soweit Umfang und Ausmass der Umsetzbarkeit dies rechtfertigen.

Auswirkungen

Die APD hat anhand von Referenzfällen die Auswirkungen in Bezug auf die bisherige Praxis überprüft. Die beiden erwähnten Präzisierungen führen im Vergleich zur bisherigen Praxis zu Wechselwirkungen. Die höhere Anzahl von maximalen Gehaltstufen (neu 8) führt vor allem bei Zusatzausbildungen zu mehr Gehaltsstufen, bei denen bereits nach bisheriger Praxis die maximale Anzahl Gehaltsstufen (bisher 6) gewährt werden konnte. Hierbei handelt es sich um eine recht kleine Anzahl von Zusatzausbildungen. Bei der Mehrheit der Zusatzausbildungen (gemeint sind Zusatzausbildungen, bei denen bisher 2 bis 5 Gehaltsstufen gewährt wurden) führt die angepasste Praxis zu einer unveränderten Situation. In Einzelfällen führt die angepasste Praxis zu einer leicht tieferen Anzahl Gehaltsstufen.

Die präzisierte Praxis tritt per 1. August 2019 in Kraft und findet auf alle noch hängigen sowie auf alle künftigen Verfahren Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung der präzisierten Praxis von Amtes wegen auf die bereits bewilligten Gesuche wird es nicht geben. Lehrpersonen dürfen allerdings jederzeit ein neues Gesuch einreichen und eine (Über-) Prüfung ihrer Situation verlangen. Zusätzliche Gehaltsstufen werden - wie bisher - auf den folgenden Monat der Gesuchseinreichung gewährt.

Neue Praxisregelung: Anrechnung Master of Arts in Secondary Education als Zusatzausbildung i.S. von Art. 31 LAV GÜLTIG SEIT 1. AUGUST 2018

Im Rahmen von Art. 31 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) können für qualifizierte Zusatzausbildungen zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden, sofern diese für die Ausübung der Funktion direkt dienlich ist. Per 1. August 2018 wird beim Spezialunterricht und bei den Klassen zur besonderen Förderung (KbF), wenn die Ausbildungsvoraussetzung (Master in schulischer Heilpädagogik) erfüllt ist, der Master of Arts in Secondary Education als qualifizierte Zusatzausbildung im Sinne von Art. 31 LAV anerkannt. Dies weil die Leistungen, welche im Masterstudium zum Lehrdiplom Sekundarstufe I erbracht werden, für den Unterricht im Bereich der Heilpädagogik als direkt dienlich erachtet werden.

Lehrpersonen, welche sowohl über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügen als auch über einen Master in schulischer Heilpädagogik und auf den Schulstufen Spezialunterricht bzw. KbF unterrichten, können bei der Abteilung für Personaldienstleistungen (APD) ein entsprechendes Gesuch einreichen. Allfällige zusätzliche Gehaltsstufen werden ab dem Folgemonat nach Gesuchseinreichung gewährt. Weil die Information an die Lehrkräfte erst mit der Beilage zur Gehaltsabrechnung gegen Ende August 2018 erfolgen kann, werden Gesuche, die noch bis zum 30. September 2018 eingereicht werden ausnahmsweise rückwirkend auf den 1. August 2018 gewährt.

PRAXISFESTLEGUNG PER 1. JUNI 2017 Praxisfestlegung Anrechnung ausserschulische Berufserfahrung gemäss Art. 30 Abs. 3 LAV 

Mit der Änderung der LAV auf den 1. August 2014 wurde Art. 30 Abs. 3 LAV dahingehend geändert, dass ausserschulische Berufserfahrung für die gesamte Dauer angerechnet werden kann, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist. Damit soll die bis dahin geltende Regelung gelockert werden. Neu können deshalb nicht nur berufliche Tätigkeiten im unterrichteten Fachbereich, sondern auch andere berufliche Tätigkeiten für eine volle Anrechnung als Berufserfahrung in Frage kommen. Allerdings muss diese Erfahrung entweder in fachlicher oder pädagogisch-didaktischer Hinsicht oder allenfalls in beiderlei Hinsicht bei der Ausübung der Lehrfunktion direkt umgesetzt werden können und einen Mehrwert bei der Ausübung des Berufsauftrages der Lehrkraft bedeuten. In diesem Sinne hat die zuständige Abteilung Personaldienstleistungen (APD) per 1. Juni 2017 die Praxis zu Art. 30 Abs. 3 LAV festgelegt. Bei Neueinstufungen wird die neue Regelung automatisch angewendet. Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst stehen, haben die Möglichkeit, ein Gesuch zur Anrechnung von zusätzlicher Berufserfahrung bei ihrer Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen (Kontaktangaben auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich).


PRAXISÄNDERUNG GÜLTIG AB DEM 1. FEBRUAR 2017 Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV

Aufgrund eines Entscheids des Rechtsdienstes der Erziehungsdirektion wurde die bisherige Praxis zu Art. 31 LAV grundlegend überprüft und teilweise geändert. Die grundlegendste Änderung zur bisherigen Praxis liegt darin, dass für eine Zusatzausbildung nicht mehr generell vier bzw. zwei Gehaltsstufen gewährt werden, sondern je nach Grad der direkten Dienlichkeit sowie dem Umfang der Ausbildung zwischen zwei und sechs Gehaltsstufen. Um die Anzahl der zu gewährenden Gehaltsstufen zu bestimmen, wird die Zusatzausbildung auf ihren Mehrnutzen für die Erfüllung des Berufsauftrags sowie auf ihre direkte Umsetzbarkeit in der ausgeübten Funktion hin geprüft. In untergeordneter Weise wird zudem der Umfang bzw. die Dauer der Zusatzausbildung berücksichtigt. Weitere Details zur neuen Praxis können dem Merkblatt Anrechnung von Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung nach Art. 31 LAV entnommen werden.


PRAXISÄNDERUNG GÜLTIG AB DEM 17. JUNI 2011 Mitteilung betreffend die Probezeit bei unbefristeten und befristeten Anstellungen (Artikel 11 LAV, Artikel 22 PG, Artikel 4 und 9c LADV)

Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gilt eine Probezeit nur, wenn sie in der Anstellungsverfügung ausdrücklich festgelegt worden ist (Urteil Nr. 100.2010.363 vom 17.6.2011). 

Es gilt:

  • In der Regel stellt die Anstellungsbehörde auf Probe an.
  • Eine Probezeit gilt nur, wenn sie in der Anstellungsverfügung festgelegt worden ist.
  • Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate.
  • Bei befristeten Anstellungen ist eine der Dauer des Anstellungsverhältnisses angemessene Probezeit festzulegen. Bei einem befristeten Anstellungsverhältnis von einem Jahr wird eine Probezeit von einem bis zwei Monaten empfohlen.
  • Für Stellvertretungen und bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.


PRAXISÄNDERUNG GÜLTIG AB 1. AUGUST 2010 Praxisänderung bezüglich Einstufungen von Lehrkräften mit Sprachdiplomen (Niveau C2)

Französische (DALF) und englische (Proficiency) Sprachdiplome (Niveau C2) sind für den Sprachunterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und in der gewerblich-industriellen Berufsschule ab 1. August 2010 für Personen ohne Lehrbefähigung auf der unterrichtenden Stufe gehaltsrelevant.

Einstufung für Personen mit Sprachdiplom Niveau C2 (und ohne Lehrbefähigung für den entsprechenden Sprachunterricht):

SchulstufeGehalts-klasseVorstufenabzug
bis 31. Juli 2010
Vorstufenabzug
ab 1. August 2010
Primarschule0630 %Neu 15 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt)
Sekundarstufe I1030 %Neu 22,5 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise erfüllt)
Gewerblich-industrielle Berufsschule1330 %Neu 22,5 % (fachliche Ausbildungsvoraussetzungen teilweise erfüllt)
Berufsfachschulen KBS und BMS
Gymnasien
1530 %Keine Praxisänderung
  • Lehrkäfte mit einer stufengerechten Ausbildung (z.B. Primarlehrkraft, die auf der Primarstufe Französisch unterrichtet) sind von der Neuerung nicht betroffen.
  • Die Gehaltsanpassung erfolgt auf Gesuch hin auf den Folgemonat des Gesuchseinganges.
  • Das Gesuch (= Kopie des Diploms) ist an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern oder an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle zu senden (Kontaktstelle: siehe Gehaltsabrechnung).


PRAXISÄNDERUNG GÜLTIG AB 1. AUGUST 2010 Praxisänderung bezüglich Einstufung von Lehrkräften mit Diplom in schulischer Heilpädagogik an Berufsvorbereitungsschulen

Lehrkräfte mit Diplom in schulischer Heilpädagogik werden ab dem 1. August 2010 in die Gehaltsklasse 10 ohne Vorstufenabzug eingestuft (bisher -7,5%), wenn diese an Berufsvorbereitungsschulen BVS unterrichten.


PRAXISÄNDERUNG GÜLTIG AB 1. AUGUST 2008 Anstellung von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik in Folge der Umsetzung von Art. 17 VSG

Merkblatt Anstellung von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik


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