Antwort | Die Verordnungsänderung wird auf sämtlichen Schulstufen umgesetzt.
Für die Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung[1]. Die Abgeltung wird über eine Erhöhung des Pools für Spezialaufgaben geregelt (Art. 73 Abs. 3 MiSV, bzw. Art. 47b Abs. 3 BerV). Neben den Änderungen der LAV werden entsprechen indirekte Änderungen der MiSV und der BerV vorgenommen.
[1] BSG 433.121 Mittelschulverordnung (MiSV), BSG 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) |
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