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- Created by APD, Content Management, last modified on 13.04.2023
Berufliche Erfahrung, die eine Lehrerin oder ein Lehrer beim Eintritt in den Schuldienst mitbringt, wird ihr bei der Einstufung in Form von Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit angerechnet. Zur Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Zeit dienen klar definierte Kriterien.
Anrechnung Berufserfahrung: Erfahrungs- und Dienstzeit
Die berufliche Erfahrung einer Lehrperson wird bei der Gehaltsfestsetzung in Form von Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit berücksichtigt. Als Erfahrungszeit gilt jene Zeit, die eine Lehrperson an praktischer Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs vorweisen kann. Unter Dienstzeit werden jene Tätigkeiten angerechnet, die im Dienste für den Kanton Bern geleistet wurden. Entsprechend kann die Dauer der Dienstzeit von der Erfahrungszeit abweichen.
Die Summe der Erfahrungszeit (Praxisjahre) wird im Rahmen der Einstufung in einen Prozentwert umgewandelt und dem Anfangsgehalt angerechnet. Erfahrungen innerhalb und ausserhalb des Berufs sind in der gleichen Zeitspanne nicht mehrfach anrechenbar. Es wird immer die höchst mögliche Anrechnung in einer Zeitspanne berücksichtigt.
Die kumulierte Dienstzeit bestimmt den Zeitpunkt der Treueprämie, die Lehrerinnen und Lehrer erstmals nach zehn und dann nach jeweils fünf weiteren Jahren erhalten.
Nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht, welche Tätigkeiten zur vollen (100 Prozent) oder halben (50 Prozent) Dauer an die Erfahrungs- resp. Dienstzeit angerechnet werden können (in alphabetischer Reihenfolge):
Tätigkeit in/im | Beschrieb | Anrechnung der Erfahrungszeit zu… | Anrechnung Dienstzeit zu… |
---|---|---|---|
Ausbildungszeit | Ausbildungszeit mit gleichzeitiger Tätigkeit als Lehrperson (mit unbefristeter oder befristeter Anstellung im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad) | 100 % | 100 % |
Ausbildungszeit mit gleichzeitiger anderweitiger Tätigkeit | 50 % | Keine Anrechnung möglich | |
Ausbildungszeit mit gleichzeitiger anderweitiger Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern | 50 % | 100 % (wobei Tätigkeiten nach Art. 98 Abs. 1 PV bzw. Art 30, Abs. 5 der LAV nicht angerechnet werden) | |
Andere berufliche Tätigkeiten | Andere berufliche Tätigkeiten; gilt auch im Fall einer absolvierten beruflichen Tätigkeit vor dem Eintritt in eine Lehrerbildungsinstitution (z.B. Sonderkursabsolventinnen und -absolventen, Lehrpersonen mit der maturitätsbezogenen Lehrerausbildung) Die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet. | 50 % | Keine Anrechnung möglich |
Eine andere berufliche Tätigkeit kann angerechnet werden, wenn sie die Lehrperson bei der Erfüllung des Berufsauftrages unterstützt. | 50 % Auf schriftliches Gesuch der Lehrperson an die gehaltsauszahlende Stelle bis 100 % | Keine Anrechnung möglich | |
Elternpflichten | Unterbrüche der beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) | 50 % | Keine Anrechnung möglich |
Elternpflichten während einer Vollzeitausbildung | Keine Anrechnung möglich | Keine Anrechnung möglich | |
Elternpflichten bei gleichzeitiger (teilzeitlichen) Ausbildung (z. B. an einer Universität) – Belastung der Ausbildung liegt unter 50 % | 50 % | Keine Anrechnung möglich | |
Hochschulen (Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule) | Geleistete Assistenzzeit an einer Hochschule des Kantons Bern | 100 % | 100 % |
Geleistete Assistenzzeit an einer ausserkantonalen Hochschule | 100 % | Keine Anrechnung möglich | |
Geleistete Dienstzeit bei der Verwaltungsstelle für Forschungs- und Drittkredite an Hochschulen im Kanton Bern | 50 % | 100 % | |
Zeit als Hilfsassistenz | 50 % | Keine Anrechnung möglich | |
Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung
Kantonale Heime | Tätigkeit in öffentlichen und privaten Tagesschulen, (Tages-)Horten, Kinderkrippen, Tagesstätten/-heimen Tätigkeiten in den kantonalen Heimen: Schulheim Schloss Erlach, Sprachheilschule Münchenbuchsee, Schulheim Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz | 100 % | Anrechnung bei kantonalen Institutionen: 100 % Anrechnung bei privaten Institutionen: Keine Anrechnung möglich. |
Klassenhilfe | Tätigkeit als Klassenhilfe (i.S. einer Nebenamtlichen Tätigkeit Art. 98 PV) während mindestens drei zusammenhängenden Wochen im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad | 100 % | Keine Anrechnung möglich |
Militärdienst / Zivildienst | Militärdienst / Zivildienst bei gleichzeitiger Anstellung als Lehrperson im Kanton Bern | 100 % | 100 % |
Militärdienst / Zivildienst bei gleichzeitiger Anstellung für eine anderweitige Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern | 50 % | 100 % | |
Militärdienst / Zivildienst wenn keine Anstellung besteht | 50 % | Keine Anrechnung möglich | |
Praktika | Praktika, die Bestandteil einer Ausbildung sind | Keine Anrechnung möglich | Keine Anrechnung möglich |
Praktika im Anschluss einer Ausbildung (im Sinne von befristeten Anstellungen) | 50 % | Keine Anrechnung möglich | |
Praktika (im Sinne von befristeten Anstellungen) als Lehrperson oder in der Verwaltung des Kantons Bern | 50% | 100% | |
Schuldienst | Geleisteter Schuldienst (befristete oder unbefristete Anstellung) im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad | 100 % | 100 % |
Stellvertretung von mindestens drei zusammenhängenden Wochen im Bernischen Schuldienst, unabhängig vom Beschäftigungsgrad | 100 % | 100 % | |
Schuldienst ausserhalb des Kantons Bern oder im Ausland (inkl. Stellvertretung), unabhängig vom Beschäftigungsgrad | 100 % | Keine Anrechnung möglich | |
Lehrtätigkeit an einer Privat- oder Musikschule im Kanton Bern | 100 % | Keine Anrechnung möglich | |
Unbezahlter Urlaub | Zeit während eines unbezahlten Urlaubs | Keine Anrechnung möglich | Keine Anrechnung möglich |
Verwaltung | Tätigkeit in der Verwaltung des Kantons Bern | 50 % | 100 % |
Weitere | Zeit während Studien- und Weltreisen | Keine Anrechnung möglich | Keine Anrechnung möglich |
Nebenamtliche Tätigkeiten beim Kanton | In besonderen Fällen Anrechnung möglich | In besonderen Fällen Anrechnung möglich |
Nachweis von Erfahrungs- und Dienstzeit
Für die Anrechnung von Erfahrungs- und Dienstzeit ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich. Dieser kann mittels Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung oder anderen Dokumenten erfolgen, welche die Art und Dauer der Tätigkeit zweifelsfrei ausweisen. Die Tätigkeit kann angerechnet werden, wenn sie mindestens drei Wochen gedauert hat. Elternpflichten werden durch eine Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bestätigt.
Keine Belege benötigen Tätigkeiten, die mehr als zehn Jahre zurückliegen und für welche die Lehrperson keinen Nachweis mehr erbringen kann. Im Zweifelsfall wird die Anrechnung der Erfahrungs- und Dienstzeit mit der Lehrperson abgestimmt und durch deren Unterschrift bestätigt.
Während einer Anstellung im Schuldienst wird die Erfahrungs- und Dienstzeit bei einer aktuellen Anstellung automatisch an die bisherige Erfahrungs- und Dienstzeit dazugerechnet. Bei Wiedereintritt in den Schuldienst muss diese Anstellungszeit beim entsprechenden Formular aufgeführt, nicht aber mit einer Bestätigung nachgewiesen werden.
Nachgewiesene Weiterbildungen
Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung, die für die Ausübung der Funktion als Lehrperson von direktem Nutzen ist, kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen bei der Einstufung zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu muss die Lehrperson ein schriftliches Gesuch einreichen. Bei mehreren Teilanstellungen wird das Gesuch für jede Anstellung einzeln beurteilt.
Bei einem Stellenwechsel wird der Nutzen der Zusatzausbildung erneut überprüft. Die Lehrperson muss hierfür ein neues Gesuch stellen. Weitere Informationen zur Anrechnung von qualifizierten Zusatzausbildungen sind unter Anrechnung nachgewiesener Weiterbildungen zu finden.
Gut zu wissen: Beschwerdeführung bei Nichtanrechnung Berufserfahrung
- Ist die Lehrperson mit der Berechnung der Berufserfahrung nicht einverstanden, ist die gehaltsverarbeitende Stelle bzw. die Ausstellerin/den Aussteller der Einstufungsverfügung zu kontaktieren, um die Berechnung zu verifizieren. Besteht nach wie vor kein Konsens kann die Lehrperson innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Einstufungsverfügung Beschwerde beim Rechtsdienst der Bildungs-und Kulturdirektion führen. Die Beschwerde muss in schriftlicher Form und fristgereicht beim Rechtsdienst eintreffen.
- Achtung: Es ist keine Beschwerde nötig, wenn die Lehrperson eine Arbeitsbestätigung nachreicht. In diesem Fall wird von der gehaltsverarbeitenden Stelle eine Neuberechnung der Berufserfahrung aufgrund der neu vorliegenden Dokumente vorgenommen und mittels Einstufungsverfügung verfügt. Dabei gilt es zu beachten, dass wenn die ursprüngliche Einstufungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist, diese ersetzt wird. Anders ist es, wenn während einer laufenden Anstellung Arbeitsbestätigungen nachgereicht werden. In diesem Fall wird eine neue Einstufungsverfügung erlassen, wobei die neue Einstufung erst per Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen wirksam wird.
- Bei Arbeitszeugnissen und -bestätigungen, die während einer laufenden Anstellung nachgereicht werden, erfolgt die Anrechnung an die Berufserfahrung erst auf den Folgemonat der Einreichung.
LAV Art. 30 Erfahrung
1 Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet.
2 Sie wird wie folgt berücksichtigt:
a Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat.
b Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.
c Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet.
3 Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist.
4 Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden.
5 Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.
6 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion legt fest, wie vielen Prozenten die anrechenbare Berufserfahrung entspricht, und publiziert jährlich eine entsprechende Tabelle.
PV Art. 97 Anrechenbare Dienstzeit
1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit. Vorbehalten bleibt Absatz 1a.
1a Nach einem Unterbruch wird die Dienstzeit gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern der Wiedereintritt innerhalb von zehn Jahren erfolgt.
2 … *
3 … *
4 Fallen öffentliche Aufgaben an den Kanton, entscheiden die Direktionen und die Staatskanzlei über die Anrechnung der in der entsprechenden Funktion geleisteten Dienstzeit.
5 … *
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754
Kommentare
PV Art. 98 Nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeit
1 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit, die als Schülerin, Schüler, Studentin, Student, Lernende, Lernender, Praktikantin, Praktikant, Rechtskandidatin, Rechtskandidat, Lernvikarin, Lernvikar, Hilfsassistentin, Hilfsassistent, Polizeiaspirantin, Polizeiaspirant, Lernpflegerin, Lernpfleger oder ähnlicher Funktion geleistet wurde.
2 Die nebenamtliche Tätigkeit beim Kanton kann das Personalamt in besonderen Fällen ganz oder teilweise als anrechenbar erklären.
3 Nicht angerechnet wird die Zeit während des unbezahlten Urlaubs.
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