PG Art. 12a Grundsätze
1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 12b) anfallen, dürfen von den nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[1] verantwortlichen kantonalen Behörden
a ausschliesslich zu bestimmten Zwecken aufgezeichnet (Art. 12c) und ausgewertet (Art. 12d) werden,
b nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.
2 Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten und ermöglichen, dass Persönlichkeitsprofile erstellt werden.
3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts
a gelten für die in Artikel 3 Absätze 5 bis 7 erwähnten Personen sinngemäss,
b gelten nicht, wenn ein anderes Gesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.
[1] BSG 152.04
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