PG Art. 12e Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere
a die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten,
b das Verfahren der Datenbearbeitung,
c den Zugriff auf die Daten und die entsprechenden Zuständigkeiten,
d die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Verhinderung von Missbräuchen.
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