Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Mitarbeitende haben jederzeit (auch nach wenigen Wochen) Anspruch auf ein Zeugnis in der am Arbeitsort üblichen Sprache. Dies kann entweder ein Zwischen- oder – beim Austritt – ein Schlusszeugnis sein. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, statt einem Arbeitszeugnis lediglich eine Arbeitsbestätigung oder ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung zu verlangen.

Inhalt des Arbeitszeugnisses

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses soll die Leistungen der Mitarbeitenden korrekt wiedergeben. Es muss vollständig sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zur Arbeitstätigkeit, Leistung und zum Verhalten aufweisen. Wichtig ist, dass stets die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden muss. Die Grundlage zur Leistungsbeurteilung bilden die Mitarbeitergespräche (MAG) der Vorjahre.

Der Aufbau eines Zeugnisses muss zwingend eingehalten werden. Die Formulierung hat den Prinzipien von Wahrheit, Wohlwollen, Vollständigkeit und Klarheit zu genügen.

Das Beschreiben von negativen Punkten ist nicht einfach. Häufig werden solche Punkte weggelassen, was allerdings heikel sein kann wegen des Erfordernisses der Vollständigkeit und dem Prinzip der Wahrheit. Der Beschreibung von Schwächen kann die Härte genommen werden, wenn eine klare, aber moderate Sprache verwendet wird, wenn die Schwäche in Bezug zum Gesamten gesetzt wird und wenn Verbesserungsmöglichkeiten und Auswege aufgezeigt werden. Das Codieren von Arbeitszeugnissen ist unzulässig.

Abwesenheiten wegen Krankheiten sollen im Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden. Wenn es jedoch zu vielen bzw. langen Arbeitsausfällen wegen Krankheit gekommen ist – bspw. während 8 von 12 Monaten – ist dies (nicht die Art der Krankheit) zu erwähnen, weil die Beurteilungsperiode massgeblich verkürzt ist (nur 4 Monate).

 Arbeitsbestätigung:

  • Art: Einfaches Zeugnis
  • Wann: Bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses
  • Inhalte: Dauer der Anstellung + Tätigkeit oder Funktion
  • Keine Beurteilung von Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Vergangenheitsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

 Arbeitszeugnis:

  • Art: Qualifiziertes Zeugnis, Vollzeugnis
  • Wann: Bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses
  • Inhalte: Umfassende Beurteilung inkl. Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Vergangenheitsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

Zwischenzeugnis:

  • Art: Qualifiziertes Zeugnis, Vollzeugnis
  • Wann: Während des Anstellungsverhältnisses
  • Bei einem Vorgesetztenwechsel empfohlen
  • Inhalte: Umfassende Beurteilung inkl. Leistung und Verhalten
  • Verfassung: Schulleitung / Anstellungsbehörde
  • Grammatikalische Zeit: Gegenwartsform
  • Unterschrift: Anstellungsbehörde

Aufbau und Inhalt eines Arbeitszeugnisses:

  • Überschrift
  • Personenangaben
  • Zeitraum der Beschäftigung
  • Funktion und Aufgabengebiete
  • Leistung: Fachwissen, Qualität, Quantität, Effizienz etc.
  • Verhalten
  • Allenfalls Austrittsgrund
  • Schlusssatz
  • Datum / Unterschrift

Bei Streitigkeiten über ein Arbeitszeugnis

Wenn sich betreffend Inhalt eines Arbeitszeugnisses Unstimmigkeiten abzeichnen, sollte in einem ersten Schritt das Gespräch mit der vorgesetzten Person gesucht werden. Dabei kann es hilfreich sein, konkrete Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten und Beispiele aus dem Arbeitsalltag zu nennen. Alternativ oder wenn ein Gespräch nicht fruchtet, können Mitarbeitende die Abänderung des Arbeitszeugnisses auch schriftlich fordern und einen Gegenvorschlag beilegen.  

Streitigkeiten über die Ausgestaltung eines Arbeitszeugnisses sind eine Führungsaufgabe. Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, hat die Anstellungsbehörde deshalb darüber zu verfügen (vgl. Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c PG sowie Art. 209 Abs. 1 und 4 PV). Die betroffene Person kann sich mit einer Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern gegen diese Verfügung wehren (vgl. Art. 25 Abs. 1 LAG).

Anstelle eines zeitaufwendigen und allenfalls belastenden Verfahrens haben Mitarbeitende stets die Möglichkeit, anstatt eines Arbeitszeugnisses lediglich eine Arbeitsbestätigung zu verlangen. Eine solche Arbeitsbestätigung beschränkt sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne die Leistungen und das Verhalten zu beurteilen.  

Gut zu Wissen: Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen

Den Schulleitungen und Anstellungsbehörden steht mit dem Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen (AZMS LP) eine Fachapplikation zur Verfügung, die beim Erstellen fachlich korrekter Arbeits- und Zwischenzeugnisse unterstützt. Mit der Einführung des AZMS LP wurden die Delegationsrechte (z.B. für Stellvertretungen) für APD-Applikationen geändert. Die für die ePM definierten Delegationen gelten unverändert weiter, jedoch müssen die Delegationen für KSML und für das AZMS LP neu definiert werden. (Arbeitszeugnis-Managementsystem für Lehrpersonen (AZMS LP))

LAG Art. 1        Gegenstand, ergänzendes Recht

1 Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an den in Artikel 2 genannten Institutionen und legt die Grundsätze für die Finanzierung fest.

2 Wo diesem Gesetz, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.

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LAG Art. 25        

1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.[20]

3 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102

[20] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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PG Art. 50        Arbeitszeugnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

2 Wenn es gewünscht wird, erhalten sie eine Bestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

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PG Art. 107        Verfügung

1 Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, verfügt

a die zuständige Stelle der Finanzdirektion, wenn Gehaltsansprüche umstritten sind,

b die zuständige Stelle der Finanzdirektion bzw. die Justizverwaltungsleitung, wenn über Rückgriffsansprüche nach Artikel 102 oder über Haftungsansprüche nach Artikel 103 zu entscheiden ist,

c die Anstellungsbehörde, die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit in den übrigen Fällen sowie bei Streitigkeiten über den Gehaltsaufstieg nach Artikel 72.

3 Das Verfahren ist kostenlos.

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PG Art. 108        Rechtspflege

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das VRPG.

2 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und gegen die vorläufige Einstellung haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

3 Soweit das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft ihre Befugnis nach Artikel 19 übertragen haben, entscheiden sie über Beschwerden gegen Verfügungen der von ihnen ermächtigten Behörden.

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PV Art. 209        Grundsatz

1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.

2 Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten

a das Gehalt,

b die Betreuungszulagen,

c die Anrechnung von Dienstjahren,

d die Rückforderungen,

e … *

f … *

g der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.

3 Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.

4 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2754

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