Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die Stellenbeschreibung definiert sowohl den Umfang wie die Inhalte einer vakanten Stelle und liefert interessierten Personen damit wichtige Informationen. Schulleitungen können die Stellenbeschreibung im KSML-Portal (kantonaler Stellenmarkt für Lehrpersonen) erfassen und gestalten. Anschliessend wird sie im KSML publiziert. 

Inhalte einer Stellenbeschreibung

In der Stellenbeschreibung werden Umfang und Tätigkeitsbereiche der Stelle festgehalten. Konkret sollten Interessierte einerseits Informationen betreffend Aufgaben (Anzahl Lektionen/Beschäftigungsgrad, Fächer, Zusatzaufgaben, etc.) und Anforderungen (vorausgesetzte Ausbildungen, Diplome, etc.) erhalten. Anderseits sollte die Stellenbeschreibung Aufschluss geben, was die Schule den Bewerberinnen und Bewerbern bietet (bspw. unbefristete/befristete Anstellung, gute IT-Infrastruktur, sorgfältige Einführung mit Mentorat, etc.) sowie Kontaktdaten für weiterführende Informationen. Abschliessend sollte zudem klar ersichtlich sein, wann die Bewerbungsfrist endet sowie wann die Anstellung beginnt und ggf. endet. 

Bei der Stellenbeschreibung sollte der Schulleitung stets bewusst sein, dass diese oftmals den ersten Berührungspunkt potenzieller Mitarbeitenden mit der Schule darstellt. Entsprechend sollte darauf geachtet werden, dass die Stellenbeschreibung wohlwollend, gewinnend und attraktiv formuliert ist und sämtliche wichtigen Informationen enthalten sind. 

Weiter kann in der Stellenbeschreibung der Berufsauftrag gemäss Verordnung über die Anstellung von Lehrkräften (LAV) Art. 52 ff., präzisiert werden. 

LAG Art. 4        Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

1 Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung.

2 Sie erfolgt in der Regel unbefristet. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt.

3 Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.

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LAV Art. 52        Allgemeines

1 Die Lehrkräfte tragen während des Unterrichts und während besonderer Schulveranstaltungen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden. Sie achten deren Persönlichkeit und leiten sie zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem Handeln an.

2 Die Lehrkräfte geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Leitbilds sowie der Qualitätsvorgaben der Schule.

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LAV Art. 53        Unterrichten

1 Das Unterrichten umfasst insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.

2 Die Lehrkräfte gestalten den Unterricht so, dass die Lernziele erreicht und Lernprozesse ermöglicht werden.

3 Sie beurteilen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden. Die Beurteilung dient der Analyse, der Diagnose, der Förderung des Lernens und der Selektion.

4 Sie arbeiten an den Abschlussprüfungen an ihren Schulen sowie an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren mit.

5 Sie sind zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet.

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LAV Art. 54        Erziehen

1 Das Erziehen findet bei allen schulischen Tätigkeiten wie Unterrichten, Beraten und Begleiten statt.

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LAV Art. 55        Beraten

1 Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden bei schulischen Fragen und stehen den für deren Erziehung und Förderung verantwortlichen Personen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

2 Das Beraten umfasst insbesondere die Steuerung und Unterstützung von Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.

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LAV Art. 56        Begleiten

1 Die Lehrkräfte begleiten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft.

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