Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Die Schule respektive die einzelne Lehrperson nimmt gegenüber den Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Obhutspflicht eine erhöhte Garantenstellung ein. Das heisst, die Lehrperson hat dafür besorgt zu sein, dass den Schülerinnen und Schülern nichts zustösst. 

Das A und O der Haftpflicht von Lehrpersonen bleibt stets ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Wenn sich doch ein Zwischenfall ereignen sollte, kann sich die Lehrperson neben moralischen (Selbst-)Vorwürfen mit personalrechtlichen, vermögensrechtlichen und nicht zuletzt auch strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen. 

Die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

Während der Schulzeit ist die Schule und damit die Lehrperson für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Sie hat für diese Zeit eine umfassende Aufsichts- und Sorgfaltspflicht und muss alles Zumutbare vorkehren, um das Leben und die Gesundheit der ihr anvertrauten Lernenden zu schützen. Aber was bedeutet „während der Schulzeit“? Örtlich gesehen ist Schule immer dann, wenn sich die Lernenden auf dem Schulareal befinden. Ausserhalb des Schulareals ist die Schule für die Lernenden grundsätzlich nicht verantwortlich. Für den Schulweg sind die Erziehungsberechtigten zuständig. Auch zeitlich wird der Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Er beginnt rund eine Viertelstunde vor Schulbeginn und endet etwa eine Viertelstunde nach Schulschluss.

Der Schulbetrieb schliesst auch Unterricht ausserhalb des Schulareals z. B. Schwimmbad, Museumsbesuche, Wanderungen, Klassenlager, Skitage usw. mit ein. Die Verantwortung der Schule dauert hier von der Besammlung der Teilnehmenden bis zur offiziellen Entlassung, sowohl tagsüber wie auch nachts (Lager).

Rechtlich gesehen ist die Schule eine Anstalt. Typisch für Anstalten ist ihre hoheitliche Struktur. In Anstalten hat der Inhaber der Anstaltsgewalt (Schulleitung, Lehrperson) gegenüber dem Benutzenden (Schülerinnen und Schüler) eine erhöhte Weisungsgewalt. Es können Anordnungen getroffen werden, welche von den Schülerinnen und Schülern befolgt werden müssen.

Welches Mass an Aufsichts- und Sorgfaltspflichten eine Lehrperson aufwenden muss, kann nicht allgemeingültig definiert werden. Der Inhalt der Pflichten kann je nach konkreter Situation ändern. Ein erhöhtes Gefahrenpotential bergen bestimmte Fächer und Veranstaltungen wie Schulreisen, Sporttage oder Lager, wodurch sich auch das Mass der durch die Lehrperson aufzubringenden Sorgfalt erhöht. Die Lehrperson muss auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Lernenden Rücksicht nehmen. Es gehört zu den Aufgaben der Lehrperson, das Gefahrenpotential sorgfältig abzuschätzen, zu bewerten und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Lehrperson muss im Einzelfall alle notwendigen und ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können. Sie muss nicht jede erdenkliche und mit geringster Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr absichern, aber immer solche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einer bestimmten Situation auftreten können. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, wird bei Unfällen von den Gerichten etwa anhand folgender Fragestellungen bestimmt:

1. War die Gefahr voraussehbar?
2. Hätte der Unfall verhindert werden können?
3. Wie und mit welchen Massnahmen hätte der Unfall verhindert werden können?
4. War es der Lehrperson zumutbar, diese Massnahmen zu ergreifen?

Wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, nach denen eine Lehrperson zur Verantwortung gezogen werden kann:

  1. Vermögensrechtlich
    Bei der vermögensrechtlichen Haftung geht es um die Bezahlung von Schadenersatz. Es kommen grundsätzlich die kantonalen Regelungen zur Anwendung und nicht das Obligationenrecht. Nach Art. 22 LAG in Verbindung mit Art. 100 ff. PG haften der Kanton oder andere Trägerschaften von Schulen im Rahmen der Staatshaftung für den Schaden, den Lehrpersonen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.  Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Lehrperson und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verschulden wird dagegen nicht vorausgesetzt (Kausalhaftung).
    Gegenüber Lehrpersonen direkt können geschädigte Dritte keinen Anspruch geltend machen. Wird das Gemeinwesen haftpflichtig, kann es im Innenverhältnis auf die Lehrperson Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

  2. Strafrechtlich
    Verstösst eine Lehrperson durch ihr Verhalten gegen Bestimmungen des Schweizerischen Strafrechts, so kann sie vom Staat zur Verantwortung gezogen werden. Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann sich das Gemeinwesen nicht schützend vor eine Lehrperson stellen.

  3. Personalrechtlich
    Neben der vermögensrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gibt es bei Lehrpersonen grundsätzlich noch die Möglichkeit der Anordnung von Administrativ- und Disziplinarmassnahmen. Zu den administrativen Massnahmen gehört z.B. die ordentliche Entlassung. Zu den disziplinarischen Massnahmen gehört z.B. der Verweis (vgl. hierzu Ausführungen zum Verweis).

Die Rolle der Schulleitung

Für Ausflüge, Exkursionen und Lager sind die zuständigen Lehrpersonen verantwortlich. Sie sollten aber stets die Schulleitung informieren und eine entsprechende Bewilligung verlangen. So können sich die Lehrpersonen absichern.

Zu den Aufgaben der Schulleitung gemäss Art. 89 LAV gehört es mitunter, Lehrpersonen über die anzuwendenden Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu orientieren. Es geht dabei um den Schutz der Persönlichkeit der Lehrperson und die Fürsorgepflicht. Daraus folgt im hier interessierenden Zusammenhang, dass Schulleitungen durch geeignete Massnahmen organisatorischer Art ganz generell dafür zu sorgen haben, dass Lehrpersonen sich nicht absehbaren rechtlichen Haftungsrisiken aussetzen.

LAG Art. 22        Haftung

1 Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG[12].[13]

2 Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.[16]

3 In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.[18]

[12] BSG 153.01

[13] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

[16] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

[18] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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PG Art. 100        Staatshaftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

2 Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Nichtverfügbarkeit von digitalen Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[19].

[19] BSG 109.1

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PG Art. 101        Haftung von Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1 Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

2 Wird ein Schaden, für den eine Organisation oder eine Person gemäss Absatz 1 haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall ein. In diesem Umfang geht die Forderung der Geschädigten auf den Kanton über.

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PG Art. 102        Rückgriff

1 Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden.

2 Dem Kanton oder der öffentlichen Organisation steht für die den Dritten geleisteten Entschädigungen der Rückgriff auf die verantwortlichen Personen zu, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

3 Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.

4 Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.

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PG Art. 103        Haftung

1 Die verantwortlichen Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.

2 Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.

3 Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.

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PG Art. 104        Verfahren 1. bei Ansprüchen gegen den Kanton

1 Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung.

1a Soweit es sich bei der für den Schaden verantwortlichen Person um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft handelt, verfügt die jeweils zuständige Geschäftsleitung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts bzw. die Generalstaatsanwaltschaft über den streitigen Anspruch. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsstelle für Ressourcen verfügt die Justizverwaltungsleitung.

2 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zuständigen Behörde schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen.

3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Bestimmungen des VRPG.

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PG Art. 104a        2. bei Ansprüchen gegen Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1 Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu richten. Diese erlässt eine Verfügung.

2 Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden.

3 Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie gegen die im Kanton zugelassenen Rettungsdienste sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[22].

[22] SR 272

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PG Art. 104b        3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern

1 Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1 sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltend zu machen.

3 … *

4 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1605

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PG Art. 105        Ergänzende und konkurrierende Vorschriften

1 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten als ergänzendes kantonales Recht.

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LAV Art. 89        Schulleitung

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere

a die Personalführung,

b die pädagogische Leitung,

c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,

d die Organisation und Administration,

e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.

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