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Die Verfügung ist ein zentrales Instrument im Verwaltungsverfahren. Bei Anstellungen von Lehrpersonen und Schulleitungen sind die Anstellungs-, die Einstufungs- sowie die vermögensrechtliche Verfügung von Bedeutung. Mit ihnen werden sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses geregelt sowie die Einordnung in Gehaltsklasse und -stufe vorgenommen und damit das Gehalt festgelegt. Sämtliche andere vermögensrechtlichen Ansprüche, wie Rückforderungen usw., werden, wo umstritten, ebenfalls mittels Verfügung geregelt. Bei falschen Einstufungen wird gegebenenfalls eine sogenannte Besitzstandsverfügung erlassen.

Wichtige Links und Formulare

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Verfügungen

Die Verfügung ist ein zentrales Instrument im Verwaltungsverfahren. Mit ihr trifft die Behörde eine einseitige Anordnung in einem konkreten Einzelfall und regelt damit ein Rechtsverhältnis. Die Verfügung ist verbindlich und stützt sich immer auf öffentliches Recht. Im Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen sind die Anstellungs-, die Einstufungs- sowie die vermögensrechtliche Verfügung die relevanten Instrumente.

Anstellungsverfügung

Mit der Anstellungsverfügung werden sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen usw. einer Lehrperson geregelt. Für Lehrpersonen von Berufsfachschulen, welche die Gehälter selber verarbeiten, ist auch die Einstufung in der Anstellungsverfügung festgehalten.

Einstufungsverfügung

Die Einstufungsverfügung weist die jeweilige Gehaltsklasse und Gehaltsstufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs-  und allenfalls Dienstzeit aus.

Vermögensrechtliche Ansprüche

Über andere umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Amt für zentrale Dienste. Beispiele für Sachverhalte, die zu einer vermögensrechtlichen Verfügung führen, sind fehlerhafte Gehaltszahlungen aufgrund eines falsche erfassten Beschäftigungsgrades, falsch ausbezahlte Betreuungszulagen, zu hohe Auszahlung des Saldos aus der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) etc. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen beträgt fünf Jahre.

Besitzstandsverfügung bei fehlerhaften Einstufungen

Ein Spezialfall der vermögensrechtlichen Verfügung ist die Besitzstandsverfügung. Im Falle einer fehlerhaften Einstufung, die aufgrund eines zu geringen Vorstufenabzuges oder einer zu hohen Anrechnung der Erfahrungszeit zustande gekommen ist, wird der Lehrperson der sogenannte nominelle Besitzstand auf Basis der bisherigen Einstufung gewährt. Das bedeutet, dass das Gehalt auf der Grundlage der bisherigen Einstufung und des bisherigen Beschäftigungsgrades weiter ausbezahlt wird. Die Gehaltsstufenerhöhung und der Teuerungsausgleich werden jedoch solange ausgesetzt bis das rechtmässige Gehalt frankenmässig das Besitzstandgehalt übersteigt.

Beschwerdeverfahren

Gegen die genannten Verfügungen steht den betroffenen Personen der Rechtsweg offen. Das heisst, sie haben die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet beim Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion, eine Beschwerde zu führen

LAG Art. 4        Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

1 Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung.

2 Sie erfolgt in der Regel unbefristet. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt.

3 Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.

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LAG Art. 25        

1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.[20]

3 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102

[20] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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LAG Art. 26        Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion.

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LAV Art. 28        Einstufung

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.

3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.

4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.

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LAV Art. 97        

1 Über vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion.

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