Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Mitarbeitende in Tagesschulen gelten als Gemeindeangestellte. Demzufolge werden deren Anstellungsbestimmungen direkt von der Gemeinde bestimmt, ebenso der Beschäftigungsgrad und das Gehalt. Zur Bestimmung von letzterem kommen in der Praxis verschiedene Verfahren zur Anwendung.

Wichtige Links und Formulare

Tagesschulanstellungen

Mitarbeitende in Tagesschulen (Leitung, Betreuende mit oder ohne pädagogische Ausbildung sowie weiteres Personal) sind Gemeindeangestellte. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin die Anstellungsbestimmungen bestimmt sowie den Beschäftigungsgrad und die Höhe des Gehalts festlegt. Es gilt bei diesen Anstellungen das Personalrecht der Gemeinde. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschliessen.

Für die Bestimmung des Gehalts bzw. des Beschäftigungsgrades gibt es keine Vorgaben durch den Kanton. In der Praxis sind die nachfolgenden Vorgehensweisen üblich:

VorgehensweiseBeispiel / Erklärung

Die Einstufung von Tagesschulleitenden

Bei Tagesschulleitenden wird häufig die Gehaltsklasse 10 des Lehreranstellungsgesetzes LAG angewandt, wenn die Person über eine Führungsausbildung verfügt.

Die Einstufung von Tagesschulmitarbeitenden

Einige Gemeinden legen für Mitarbeitende mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung die Gehaltsklasse 7 des Lehreranstellungsgesetzes (LAG) fest. Andere orientieren sich an der Stellenbeschreibung und stufen deshalb sämtliche pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbeitenden der Tagesschulen gemäss den Richtpositionsumschreibungen des Kantons für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ein.

Für nicht pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildete Betreuende und weitere Mitarbeitende bestimmt die Gemeinde ein Gehalt, das einer vergleichbaren Position in der Gemeinde oder im Kanton entspricht. Auch hier sind die Richtpositionsumschreibungen des Kantons hilfreich.

Die Festlegung des Beschäftigungsgrades


Tagesschulmitarbeitende arbeiten im Normalfall während 38 oder 39 Schulwochen. Sie haben deshalb im Gegensatz zu Lehrpersonen, die auch in der unterrichtsfreien Zeit Leistungen für die Schule erbringen, nur während 38 oder 39 Schulwochen (plus vier oder fünf Wochen bezahlte Ferien) Anspruch auf ein Gehalt.

Die Gemeinde kann das Gehalt mittels Jahresarbeitszeit umrechnen und gleichmässig auf die Monate verteilen.

Abrechnung von Tagesschulanstellungen mittels SAP

Ist eine Lehrperson bereits an einer beliebigen Volksschule im Kanton Bern tätig und geht ein weiteres Anstellungsverhältnis an der Tagesschule ein, kann der Lohnanteil für diese Anstellung über das Personal- und Informationssystem SAP des Kantons abgerechnet werden. Für die Lehrperson werden die Lohn- wie auch die Pensionskassenabrechnungen damit übersichtlicher, da sie aus einer Hand stammen.

Die Abwicklung dieser Auszahlungen über SAP erfordert eine Vereinbarung für den Anschluss an SAP zwischen der Gemeinde und der Bildungs- und Kulturdirektion. Die Gemeinde erhält anschliessend monatlich eine Rechnung über das vom Kanton ausbezahlte Gehalt sowie jährlich die Rechnung für die in Anspruch genommene Dienstleistung. Die Auszahlung der Gehälter der Tagesschulmitarbeitenden über SAP ist nämlich kostenpflichtig. Die Kosten betragen pro Anstellung und Jahr 180 Franken.

Mit der Auszahlung des Gehalts über SAP wird die Lehrperson in einigen lohnrelevanten Belangen dem LAG/ LAV unterstellt. Die Regelungen, dazu zählen beispielsweise die Ausrichtung von Familien- und Kinderzulagen, die zwingende Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge mit der Ausgleichskasse des Kantonsbern, die Übernahme des jährlich durch den Regierungsrat festgelegten Gehaltsaufstiegs und der Teuerungszulagen wie auch die Altersentlastung, müssen von der Gemeinde zwingend übernommen werden. Hingegen frei ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Gehaltsklasse sowie in der Definition der Anzahl Minuten Betreuungslektion, die einer Lektion entsprechen. Als gängige Praxis gilt die Umrechnung von 90 Minuten Arbeitszeit in der Tageschule in eine Unterrichtslektion an Volksschulen. 

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