Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Lehrpersonen können nebst ihrer schulischen Tätigkeit auch für Projekte angestellt werden. Die Anstellung erfolgt in der Regel befristet und richtet sich nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Projektanstellungen

Lehrpersonen können nebst ihrer Hauptanstellung auch für die Mitarbeit in Projekten an der Schule engagiert werden. Das Engagement erfolgt durch das Amt für Kindergarten Volksschule und Beratung (AKVB) oder durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) bzw. durch die Anstellungsbehörde der Sekundarstufe II, meist in eher kleinen Pensen und jeweils befristet. Die Gehaltsauszahlung erfolgt auf der aktuellen Anstellung.

Die Arbeitszeit- und Ferienanrechnung richtet sich bei einem Projektengagement nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.

Schulleitenden der Volksschulen stehen bei Fragen zu Projektanstellungen folgende Kontaktstellen zur Verfügung:

Schulleitenden der Sekundarstufe II steht bei Fragen zu Projektanstellungen folgende Kontaktstelle zur Verfügung: Projektinitialisierung und Kostenverrechnung: Kontakt Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Aktuelle Projekte

Auf den folgenden Seiten werden die aktuellen Projekte der jeweiligen Schulstufe vorgestellt:

LAV Art. 5        Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG.

2 Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an.

3 Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre Lehrkräfte an.

4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an.

5 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an.

6 An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[4]geführt werden,

a bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,

b stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.

7 Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.

[4] BSG 435.11

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