Frage | Muss ich als Lehrperson meine Arbeitszeit erfassen? |
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Antwort | Nach LAG/LAV angestellte Lehrpersonen (sowohl für Lehrfunktionen im engeren Sinn als auch Schulleitungsfunktionen) müssen ihre Arbeitszeit nicht erfassen. Auch ist für sie keine fixe Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche ausdrücklich geregelt. Hingegen ist in Art. 40 LAV eine Jahresarbeitszeit von rund 1’930 Stunden festgelegt, innerhalb welcher der Berufsauftrag erfüllt werden muss. Als Richtlinie für die Lehrpersonen dienen dennoch die Rahmenbedingungen der Arbeitszeit der Kantonsangestellten. Eine 100 %-Anstellung entspricht in diesem Fall einer 42h-Woche (vgl. Art. 124 PV), ein Teilzeitpensum davon der entsprechenden Anzahl Arbeitsstunden pro Woche. |
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