Entzug der Unterrichtsberechtigung
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn das Verhalten der Lehrperson oder Betreuungsperson entweder die seelisch-geistige oder die körperliche Integrität (darunter fällt auch sexuelle Integrität) der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt oder die Vertrauenswürdigkeit bzw. Eignung der Lehrperson oder Betreuungsperson in anderer Weise schwer beeinträchtigt. Die Integrität kann verletzt sein, ohne dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Ein Entzug wird nicht nur Personen mit Lehrdiplom auferlegt. Auch Personen ohne Lehrdiplom kann die Unterrichtstätigkeit und die Ausübung einer Leitungs- und Betreuungsaufgabe in der Schule untersagt werden.
Die für die Anstellung einer Lehrperson verantwortlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, Verdachtsfälle, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben, der zuständigen Direktion mitzuteilen. Diese meldet einen allfälligen Entzug der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die kantonsübergreifende Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung.
Auf schriftliche Anfrage hin erhalten Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, beim Generalsekretariat der EDK (Rechtsdienst) Auskunft, ob für eine bestimmte Person ein Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt oder nicht.
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