Lehreranstellungsgesetzgebung
Die Lehreranstellungsgesetzgebung bestehend aus dem Gesetz, der Verordnung und der Direktionsverordnung, regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an:
- öffentlichen bzw. vom Kanton subventionierten Kindergärten
- öffentlichen Schulen der Volksschulstufe
- kantonalen Schulheimen für Kinder innerhalb der Schulpflicht
- kantonale Mittelschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen
- kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen
Ausnahmen sind in Art. 1a LAV geregelt.
Die Lehreranstellungsgesetzgebung gilt auch für Lehrpersonen und andere Personen, welche eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Dagegen gilt sie nicht für das ausschliesslich administrativ und technisch tätige Personal der Schulen.
Wo den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.
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