LADV Art. 10a
1 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten nachweist,
b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und
c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbildung vereinbart hat.
2 Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.
3 Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion und der Abteilung Berufsschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
4 Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.
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