Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

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LAG Art. 7        Anstellungsbehörden

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.

2 Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

3 Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion als Anstellungsbehörde.

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