PG Art. 98 Versicherungen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG[15]) versichert.
2 Der Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen abschliessen und bestimmen, in welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt.
3 Er kann zudem Krankentaggeldversicherungen abschliessen. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie.
[15] SR 832.20
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