Anstellungs- und Einstufungsverfügung
Anstellungsverfügung
Die Anstellung einer Lehrperson erfolgt durch eine sogenannte Anstellungsverfügung, die von der ((LINK)) Anstellungsbehörde ausgestellt wird. Dabei erhält die Lehrperson für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion eine separate Anstellungsverfügung. Teilanstellungen können hingegen in einer Verfügung zusammengefasst sein. Die Anstellungsverfügung regelt sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen, etc.. Für die Lehrpersonen von Schulen der Sekundarstufe II, in welchen die Gehälter selber verarbeitet werden, wird ebenfalls die massgebende Gehaltsklasse und -stufe für das Gehalt festgehalten. Für Lehrpersonen der Volksschule und Schulen der Sekundarstufe II ohne eigene Gehaltsverarbeitung, werden Angaben zu Einstufung und Gehalt in der separaten Einstufungsverfügung ausgewiesen.
Der Beschäftigungsgrad von Lehrpersonen ist in der Anstellungsverfügung in Prozenten festzulegen. Da bei Lehrpersonen das Pensum jeweils pro Semester oder Schuljahr ändern kann, besteht die Möglichkeit den Beschäftigungsgrad als Bandbreite zu vereinbaren, wobei die Differenz nicht mehr als 12.5 Prozent betragen darf. Auf der Sekundarstufe II kann diese mit Einwilligung der Lehrperson auch höher angesetzt werden.
Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle die ((LINK)) Anstellung:
Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person | Verantwortlich für die Verfügung |
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Lehrpersonen und Schulleitungen an den Volksschulen | Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. *. |
Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen | Mittelschul- und Berufsbildungsamt |
Lehrpersonen und die weiteren Schulleitungsmitglieder der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und den höheren Fachschulen | Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder |
Befristete Projektanstellungen | Zuständiges Amt der Bildungs- und Kulturdirektion |
Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen für mehr als einen Monat und Stellvertretung Schulleitung sowie Klassenhilfen | Anstellungsbehörde |
Stellvertreterinnen und Stellvertreter Lehrpersonen bis zu einen Monat sowie Fachreferierende | Schulleitung |
Einstufungsverfügung
Die Einstufungsverfügung wird auf Basis der Angaben der ((LINK)) Anstellungs- und Personaldaten erstellt. Sie weist die jeweilige ((LINK)) Gehaltsklasse und Gehaltsstufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter ((LINK 23.02)) Ausbildungsanforderungen sowie die ((LINK)) anrechenbare Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit aus. Aus der Einstufungsverfügung kann die Lehrperson ihr Monatsgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entnehmen.
Beispiel für eine Einstufungsverfügung:
BILD
Abhängig von Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person verfügt eine andere Stelle über die ((LINK)) Einstufung:
Schulstufe und Funktion der neueintretenden Person | Verantwortlich für die Verfügung |
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Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen | Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder in einer separaten Einstufungsverfügung. |
Schulen der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen mit eigener Gehaltsverarbeitung | Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II mit eigener Gehaltsverarbeitung legen die Einstufung für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in der Anstellungsverfügung fest. |
Alle anderen Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder | Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrpersonen in einer separaten Einstufungsverfügung. |
Beschwerdeführung
Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann eine Lehrperson innert 30 Tagen nach Zustellung, bei der zuständigen Direktion schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
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