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Die Ausübung des Lehrberufs erfordert je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich eine andere Ausbildung. Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrpersonen anzustellen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ermöglichen aber auch Personen ohne das entsprechende Diplom eine Anstellung. Ein Nichterfüllen der Anforderungen hat jedoch eine an Auflagen geknüpfte Anstellung sowie eine prozentuale Reduktion des Grundgehalts zur Folge.
Wichtige Links und Formulare
Ausbildungsanforderungen
Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich unterschiedlich. Sie sind im Anhang 1a LAV festgehalten. Grundsätzlich ermöglicht die Lehreranstellungsgesetzgebung auch die Anstellung von Personen, die die Ausbildungsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, also (noch) nicht über das für die Schulstufe bzw. Funktion erforderliche Lehrdiplom/ -patent verfügen. Diese Personen erhalten durch einen Abzug vom ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt (Vorstufenabzug) jedoch einen tieferen Lohn als diejenigen Lehrpersonen, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Zudem ist die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, innert angemessener Frist die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die entsprechenden Diplome eingereicht sind, wird das Gehalt auf den Beginn des Folgemonats angehoben.
Gut zu wissen: Einreichen der „Diplomreife“ als Ausbildungsbestätigung
Lehrpersonen, die bei Eintritt in den Schuldienst die Ausbildungsanforderungen erfüllen, aber das Diplom noch nicht ausgehändigt erhalten haben, können eine Bestätigung über die „Diplomreife“ einreichen. Sie erhalten das Gehalt damit ab Anstellungsbeginn ohne Abzug vom Grundgehalt ausbezahlt. Die Kopie des Diploms ist innert sechs Monaten nach Anstellungsbeginn über den Dienstweg bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung und Gehaltsrückforderung.
Die Ausbildungsanforderungen pro Schultyp sind nachfolgend aufgeführt. Dabei gilt, dass ein Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen zu einem Anfangsgehalt führt, das tiefer ist als das ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt. Eine Lehrperson, die keines der auf der jeweiligen Stufe, dem jeweiligen Schultyp oder in dem jeweiligen Unterrichtsbereich geforderten Diplome vorweisen kann, erhält somit bei einer Anstellung ein um den Vorstufenabzug vermindertes Grundgehalt.
Gesamtschweizerisch oder vom Kanton anerkannte Diplome, die jenen im Anhang 1A LAV entsprechen, werden gleichbehandelt.
Kindergarten
Für die Ausübung des Berufs als Kindergartenlehrperson in allen Fächern des Regelunterrichts wird eine der nachfolgenden Ausbildungen vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Seminaristisches Kindergartenpatent
- Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
- Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
- Diplôme d’enseignement au degré primaire
- Bachelor of Arts in Primary Education
Basisstufe, Cycle élémentaire
Lehrpersonen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf der Basisstufe resp. im Cycle élémentaire (alle Fächer im Regelunterricht) eines der nachfolgenden Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Seminaristisches Kindergartenpatent
- Seminaristisches Primarlehrerpatent
- Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
- Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und unterer Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU)
- Diplôme d’enseignement au degré primaire
- Bachelor of Arts in Primary Education
- Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)
Primarstufe
Für die Tätigkeit als Lehrperson in allen Fächern an Regelklassen der Primarstufe wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Seminaristisches Primarlehrerpatent
- Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education
- Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schulstufe) (KGU)
- Diplôme d’enseignement au degré primaire
- Bachelor of Arts in Primary Education
- Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3. - 6. Schuljahr) (OP)
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Arbeitslehrpatent
- Haushaltungslehrpatent bis 1994
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht (in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern) an Regelklassen des 1.-4. Schuljahres der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Fachgruppenlehrerpatent
- Haushaltungslehrerpatent ab 1995
Nachfolgende Diplome erfüllen die Voraussetzung für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres an der Primarstufe. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Fachgruppenlehrerpatent
- Haushaltungslehrerpatent ab 1995
- Sekundarlehrpatent
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe berechtigt nachfolgendes Diplom. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Fachpatent (SLA/BES)
Sekundarstufe I
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Master of Arts in Secondary Education
- Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I
- Master of Arts in Science in Secondary Education
- Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
- Sekundarlehrpatent
- Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) für Unterricht an Realklassen
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fach/Fächern an Regelklassen der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome benötigt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Arbeitslehrerpatent
- Haushaltungslehrerpatent bis 1994
- Haushaltungslehrerpatent ab 1995
- Fachgruppenlehrerpatent
- Fachdiplom für die Sekundarstufe I
- Fachpatent (SLA/BES)
- Turn und Sportlehrerdiplom I
- Sportlehrer FH
- Bachelor of Science in Sports
Für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen der Realschule der Sekundarstufe I wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Haushaltungslehrerpatent ab 1995
- Fachgruppenlehrerpatent
Besondere Klasse und Sonderschule
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inklusive integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Master of Arts in Special Needs Education
- Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom bzw. dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt: Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Arbeitslehrerpatent
- Haushaltungslehrerpatent
- Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
- Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie
Spezialunterricht
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern (inkl. integrative Förderung) der Volksschule wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Master of Arts in Special Needs Education
- Diplôme d’enseignement spécialisé (Master of Arts [MA] in Special Needs Education)
Für den Unterricht in den dem Diplom entsprechenden Fächern wird eines der nachfolgenden Diplome vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
- Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie
Berufsbildung
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre
Für den Unterricht in sämtlichen Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Master of Arts in Secondary Education
- Sekundarlehrerpatent
- Studiengang “Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht”, z.B. EHB
- Seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an Realklassen oder Certificate of advanced Studies (CAS) Unterrichten in der Berufsvorbereitung und Vorlehre
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
- Fachdiplom für die Sekundarstufe I
- Fachpatent (SLA/BES)
Für den praktischen Unterricht wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
Berufsfachschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächern berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer)
- Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
- Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
- Turn- und Sportlehrerdiplom II
- Bachelor of Science in Sports
Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Erziehungsdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.
Für den praktischen Unterricht an der Berufsfachschule, wird der Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Hauptberuf vorausgesetzt.
Handelsmittelschule, Berufsmaturitätsschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
- Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
- Turn- und Sportlehrerdiplom II
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt.
- Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Höheren Fachschulen)
- Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
- Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation
- Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité / Lizenziat / Master / Staatsexamen / Diplom Universität mit berufspädagogischer Qualifikation
Mittelschulbildung
Gymnasium, Fachmittelschule
Für den Unterricht in den dem Lehrdiplom entsprechenden Fächer berechtigen nachfolgende Diplome. Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen führen zu einem verminderten Grundgehalt.
- Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation.
- Diplôme d’enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité
- Turn- und Sportlehrerdiplom II
- Diplom für das höhere Lehramt (HLA)
Schulleitungsfunktionen
Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber einer Schulleitungsfunktion an der Volksschule, wird der Abschluss einer vom Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Eine fehlende Ausbildung hat einen Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent zur Folge.
Für Schulleitungen auf der Sekundarstufe II wird eine Führungsausbildung (CAS oder ähnliches) gefordert, Eine fehlende Ausbildung hat jedoch keinen Abzug vom Grundgehalt zur Folge.
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ART. 29 LAV
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