Verfügungen
Die Verfügung ist ein zentrales Instrument im Verwaltungsverfahren. Mit ihr trifft die Behörde eine einseitige Anordnung in einem konkreten Einzelfall und regelt damit ein Rechtsverhältnis. Die Verfügung ist verbindlich und stützt sich immer auf öffentliches Recht. Im Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen sind die Anstellungs-, die Einstufungs- sowie die vermögensrechtliche Verfügung die relevanten Instrumente.
Anstellungsverfügung
Mit der Anstellungsverfügung werden sämtliche Bestandteile des Anstellungsverhältnisses, wie beispielsweise Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad, Probezeit, Versicherungen usw. einer Lehrperson geregelt. Für Lehrpersonen von Berufsfachschulen, welche die Gehälter selber verarbeiten, ist auch die Einstufung in der Anstellungsverfügung festgehalten.
Einstufungsverfügung
Die Einstufungsverfügung weist die jeweilige Gehaltsklasse und Gehaltsstufe, einen allfälligen Vorstufenabzug als Folge nicht erfüllter Ausbildungsanforderungen sowie die anrechenbare Erfahrungs- und allenfalls Dienstzeit aus.
Vermögensrechtliche Ansprüche
Über andere umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Amt für zentrale Dienste. Beispiele für Sachverhalte, die zu einer vermögensrechtlichen Verfügung führen, sind fehlerhafte Gehaltszahlungen aufgrund eines falsche erfassten Beschäftigungsgrades, falsch ausbezahlte Betreuungszulagen, zu hohe Auszahlung des Saldos aus der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) etc. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen beträgt fünf Jahre.
Besitzstandsverfügung bei fehlerhaften Einstufungen
Ein Spezialfall der vermögensrechtlichen Verfügung ist die Besitzstandsverfügung. Im Falle einer fehlerhaften Einstufung, die aufgrund eines zu geringen Vorstufenabzuges oder einer zu hohen Anrechnung der Erfahrungszeit zustande gekommen ist, wird der Lehrperson der sogenannte nominelle Besitzstand auf Basis der bisherigen Einstufung gewährt. Das bedeutet, dass das Gehalt auf der Grundlage der bisherigen Einstufung und des bisherigen Beschäftigungsgrades weiter ausbezahlt wird. Die Gehaltsstufenerhöhung und der Teuerungsausgleich werden jedoch solange ausgesetzt bis das rechtmässige Gehalt frankenmässig das Besitzstandgehalt übersteigt.
Beschwerdeverfahren
Gegen die genannten Verfügungen steht den betroffenen Personen der Rechtsweg offen. Das heisst, sie haben die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet beim Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion, eine Beschwerde zu führen.
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