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Die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs gibt Lehrpersonen die Chance, eine Auszeit für die eigene berufsbezogene Weiterbildung zu nützen. Bis zu drei bezahlte Urlaube von insgesamt maximal sechs Monaten stehen einer Lehrperson im Laufe ihrer Lehrtätigkeit zu.
Bildungsurlaub
Bis zu drei bezahlte Urlaube für individuelle berufsbezogene Weiterbildung können Lehrpersonen im Laufe ihrer Lehrtätigkeit beziehen. Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel bewilligt. Es gelten zudem folgende Bestimmungen für den Bezug:
- Die Bildungsurlaube dürfen insgesamt maximal sechs Monate betragen;
- bezogen werden können sie frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung.
- Ein Bildungsurlaub, der weniger als drei Monate dauert, kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.
- Die Lehrperson bleibt bis drei Jahre nach dem bezahlten Urlaub rückerstattungspflichtig.
- Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.
Bildungsurlaub beantragen
- Besprechen Sie Ihren Wunsch bezüglich Bildungsurlaub frühzeitig mit der Schulleitung.
Für die Einreichung des Gesuchs gehen Sie wie folgt vor:
Volksschule
Gymnasien und Fachmittelschulen
Berufsfachschulen und höhere Fachschulen
Informationen
Benutzeranleitung für Pensenverantwortliche
Benutzeranleitung Online-Formular Rückerstattungen Weiterbildung
Gesuchstellung
Gesuch um bezahlten Bildungsurlaub für Lehrkräfte an Gymnasien und Fachmittelschulen
Gesuch um bezahlten Bildungsurlaub für Lehrkräfte an Berufsfachschulen (Anhang 3)
- Zusätzlich zum Gesuch wird eine Stellungnahme durch die Schulleitung und Anstellungsbehörden verlangt. (Weitere erforderliche Beilagen sind durch die Kommission für Bildungsurlaube resp. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes definiert).Zusätzlich zum Gesuch wird eine Stellungnahme durch die Schulleitung und Anstellungsbehörden verlangt. (Weitere erforderliche Beilagen sind durch die Kommission für Bildungsurlaube resp. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes definiert).
Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche
Aus nachfolgender Tabelle wird ersichtlich, welche Stelle für die Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche jeweils verantwortlich ist.
Lehrperson, Schulstufe und Unterrichtsort | Zuständigkeit Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche |
---|---|
Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten | Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung |
Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten | Zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes |
Lehrpersonen, die im französischsprachigen Kantonsteil unterrichten | Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Section francophone de l'OECO oder zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes |
Gut zu wissen: Bezahlter Urlaub während der Ausbildung zur Lehrkraft für berufskundlichen Unterricht
- Mit der Annahme der Motion 022/2008 Möschler, Biel (SP-JUSO) wurde die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs für Fachlehrkräfte während des Diplomstudiums zur eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht geschaffen. Der Urlaub muss mittels Gesuch beantragt werden.
- Der Urlaub kann von Lehrpersonen der Sekundarstufe II in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen zu Zielgruppe, Kriterien und Gesuchverfahren sind in der MBA-Vorgabe zu finden.
Berichterstattung
Nach Beendigung des Urlaubs reicht die Lehrperson der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeiten während des Urlaubs ein. Allenfalls wurden im Kurskonzept auch andere Bedingungen vereinbart, die eine Lehrperson nach dem Bildungsurlaub zu erfüllen hat.
Wichtig zu wissen: Wichtig zu wissen: Rückerstattung Urlaubskosten
Verlässt eine Lehrperson noch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst, muss sie für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten zu einem Drittel zurückerstatten. Vorbehalten bleibt der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde
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