Gehaltsaufstieg
Es wird unterschieden zwischen dem generellen Gehaltsaufstieg (Teuerungsausgleich), dem individuellen Gehaltsaufstieg (Leistungsaufstieg) und allfälligen Mitteln für Lohnkorrekturen.
Genereller Gehaltsaufstieg (Teuerungsausgleich)
Der Regierungsrat entscheidet jährlich über den sogenannten Gehaltsaufstieg. In einer «Lohnrunde» kann er die Grundgehälter anheben. Er legt fest, welcher Prozentsatz der Lohnsumme eingesetzt wird und berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons. Auf einen generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
RRB 2023 Lohnmassnahmen: Grundsatzentscheid
RRB 2023 Genereller Gehaltsaufstieg Kantonspersonal und Lehrkräfte
Individueller Gehaltsaufstieg
Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gesamtsumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht. Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrperson über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt.
RRB 2023 Individueller Gehaltsaufstieg Kantonspersonal und Lehrkräfte
Aufhebung von Gehaltsrückständen
Für die Gehaltsentwicklung der Lehrpersonen und Schulleitungen werden die eingesetzten Prozente der Lohnsumme in der Regel nicht vollumfänglich benötigt. Die Differenz wird dazu verwendet, die Rückstände zur Zielkurve der Gehaltsentwicklung individuell zu korrigieren (sogenannte „Aufholer“). Der Umfang des Aufholens wird jährlich festlegt. Diejenigen Personen, die sich in ihrer Gehaltsentwicklung am weitesten von der Zielkurve entfernt befinden, können inklusive individuellem Gehaltsaufstieg eine Erhöhung um bis zu sechs Gehaltsstufen erhalten. Sobald alle Gehaltsrückstände aufgehoben sein werden, erreichen Lehrpersonen ohne Vorstufenabzug das Maximalgehalt von 77 Gehaltsstufen nach 27 Jahren Berufserfahrung. Lehrpersonen mit Vorstufenabzug erreichen das Maximum entsprechend später.
Gehaltsaufstieg per 1. August 2022 nach Berufserfahrungsjahren
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