PV Art. 79b Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Ansätze der Betreuungszulage gemäss Artikel 79a Absatz 1 jeweils auf den gleichen Zeitpunkt der Teuerung an, auf den die Familienzulagen durch den Bundesrat der Teuerung angepasst werden.
2 Die Anpassung erfolgt im Umfang des auf den Grundgehältern gewährten Teuerungsausgleichs.
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