Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 84a        Allgemeines 1 Zulagen während der Ferien

1 Die Zulagen für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind Bestandteil des Feriengehalts. Sie werden mit einem allgemeinen Zuschlag von 10,64 Prozent auf die vom Regierungsrat festgelegten Ansätze pauschal ausgerichtet.

2 Die Zulagen einschliesslich Ferienzuschlag von 10,64 Prozent für Pikett-, Nacht- und Wochenenddienst sind pensionskassenpflichtig.

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