PV Art. 84e 3 Bereitschaftsdienst
1 Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem bestimmten Umkreis vom Arbeitsplatz aufzuhalten haben und dabei jederzeit erreichbar sein müssen.
2 Sofern es die Umstände gestatten, ist statt Präsenzdienst immer Bereitschaftsdienst anzuordnen.
3 Die betroffenen Betriebe regeln die weiteren Einzelheiten.
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