Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 33        Gehaltsfortzahlung

1 Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall richtet sich für unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte nach Artikel 52 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[10]).

2 … *

3 … *

4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.

5 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet.

6 Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35a Absatz 4 verletzt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1527

[10] BSG 153.011.1

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