Bedeutung und Einordnung der Ermahnung / Verwarnung
Die Ermahnung resp. Verwarnung stellt eine informelle Rüge und keine eigentliche Disziplinarmassnahme dar, auch wenn sie oft als Disziplinarmassnahme empfunden wird. Es handelt sich um eine administrative Zurechtweisung von geringerer Intensität. Sie kann durch die Schulleitung mündlich oder schriftlich eröffnet werden und zwar formlos und nicht als Verfügung. Die Ermahnung / Verwarnung ist weder in der Lehreranstellungs- noch in der Personalgesetzgebung geregelt.
Bedeutung und Einordnung des Verweises
Es wird zwischen drei Verantwortlichkeiten unterschieden: Der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der disziplinarischen Verantwortlichkeit und der vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit / Staatshaftung.
Der Verweis gehört zur Kategorie der Disziplinarmassnahmen und beinhaltet die formelle Rüge eines bestimmten Verhaltens.
Das öffentliche Dienstrecht nähert sich inhaltlich immer mehr dem privaten Arbeitsvertragsrecht an. So verzichtet das Personalgesetz (PG) auf ein eigentliches Disziplinarrecht und sieht nicht mehr vor, dass bei Dienstpflichtverletzungen ein Verweis ausgesprochen werden kann. Auch hier kann aber die Anstellungsbehörde formlos verwarnen.
Das Lehreranstellungsgesetz (LAG) verzichtet analog zum Personalgesetz (PG) auf ein eigentliches Disziplinarrecht. Die einzige noch enthaltene Massnahme ist der Verweis (Art. 23 LAG).
Der Verweis ergeht in einem Verwaltungsverfahren und wird als anfechtbare Verfügung erlassen. Demzufolge ist insbesondere zwingend nötig, dass vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird und dass der Verweis mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird.
Gründe für den Verweis
Ein Verweis setzt ein konkretes Verhalten voraus, mit welchem eine Lehrperson ihr obliegende Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährdet. Ein Hinweis auf das Personaldossier in seiner Gesamtheit reicht dabei zur Begründung nicht aus.
Verhältnismässigkeit des Verweises
Ist das Aussprechen eines Verweises grundsätzlich zulässig, so bleibt zu prüfen, ob der Verweis verhältnismässig ist.
Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.
Entsprechend muss eine disziplinarische Massnahme geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Sie berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion. Die Disziplinarmassnahme hat in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung zu stehen.
Ein schriftlicher Verweis ist nur dann rechtens, wenn er auch das Verhältnismässigkeitsprinzip wahrt.
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