LAV Art. 55 Beraten
1 Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden bei schulischen Fragen und stehen den für deren Erziehung und Förderung verantwortlichen Personen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
2 Das Beraten umfasst insbesondere die Steuerung und Unterstützung von Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.
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