Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PG Art. 93        

1 Der Arbeitgeber kann die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz oder teilweise übernehmen, soweit er daran ein Interesse hat.

2 Die Gewährung der Beiträge kann mit der Verpflichtung verknüpft werden, dass die Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird oder wenn die Aus-, Fort- oder Weiterbildung aus Gründen, die bei der betreffenden Person liegen, nicht abgeschlossen wird.

3 Die zuständige Behörde kann zur Regelung der Finanzierung und Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungsbeiträgen im Einzelfall öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.

4 Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Bildungsbeiträge können durch den Arbeitgeber abgelöst werden, wenn ein betriebliches Interesse nachgewiesen ist.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten sowie die Form und die Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung.

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