PV Art. 139 Höchstmöglicher Beschäftigungsgrad
1 Teilzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zusätzlich für unbesetzte Stellenanteile angestellt werden. Verschiedene Anstellungen sollen gesamthaft einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent in der Regel nicht überschreiten.
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