Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 146        Kürzung der Ferien

1 Sofern die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten ausgesetzt wird, ist der Ferienanspruch im Verhältnis der Anwesenheit zum Kalenderjahr festzusetzen.

2 Bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst wird für die Ermittlung des Umfangs der Ferienkürzung nach Absatz 1 nur auf die Arbeitsabwesenheit abgestellt, deren Dauer einen Monat übersteigt.

3 Bezahlter Mutterschaftsurlaub nach Artikel 60, bezahlter Urlaub des andern Elternteils und Adoptionsurlaub nach Artikel 60a, Urlaub des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 60a1, bezahlter Betreuungsurlaub nach Artikel 156a, Arbeitsverhinderung wegen eines dienstlich erlittenen Unfalls und Berufskrankheit sind für die Kürzung nicht anzurechnen.

4 … *

5 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so sind sie voll anzurechnen.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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