Mutterschaftsurlaub
Lehrerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Gehalt zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Monate vor der Geburt.
Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder einer Adoption können Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich ((LINK)) unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Schulbetrieb zu jeder Zeit sichergestellt ist. Der unbezahlte Urlaub muss direkt anschliessend an den Mutterschaftsurlaub bezogen werden. Im Krankheitsfall kann er nicht einseitig rückgängig gemacht werden, auch wenn er noch nicht angetreten ist.
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Vor dem Mutterschaftsurlaub
Während der Schwangerschaft steht die Gesundheit der Lehrerin und des Kindes im Vordergrund. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden. Die Erziehungsdirektion stellt zu diesem Zweck eine ((LINK)) Checkliste zur Verfügung, mit der allfällige gefährliche Tätigkeiten festgestellt und Ersatztätigkeiten vereinbart werden können.
Führen Beschwerden oder Komplikationen vor der Geburt dazu, dass eine Lehrerin nur noch reduziert oder gar nicht mehr arbeiten kann, werden die Absenzen analog einer ((LINK)) krankheitsbedingten Absenz behandelt, die nicht an den Mutterschaftsurlaub angerechnet wird. Nach spätestens fünf Tagen ist ein Arztzeugnis erforderlich.
Während des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und kann frühestens zwei Wochen vor Geburt angetreten werden. Erfolgt die Geburt später als zwei Wochen nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs, muss die Differenz mit bestehenden Zeitguthaben aus dem ((LINK)) IPB-Konto kompensiert werden.
Während des Mutterschaftsurlaubs können besondere Situationen wie Krankheit oder Unfall der Mutter, Spitalaufenthalt des Neugeborenen, Totgeburt oder Todesfall während Mutterschaftsurlaub eintreffen. Krankheit oder Unfall der Mutter unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht. Muss hingegen ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es zu einem späteren Zeitpunkt erneut hospitalisiert werden, kann die Mutter auf Gesuch hin den Mutterschaftsurlaub aufschieben, bis ihr Kind aus dem Spital entlassen wird. Bedingung hierfür ist, dass der Spitalaufenthalt des Kindes mindestens drei Wochen gedauert hat. Die Lehrerin reicht dazu ein Gesuch sowie das Arztzeugnis an die Schulleitung ein.
Bei einer Totgeburt (ab Schwangerschaftswoche 24) sowie in einem Todesfall des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs, hat die Mutter Anspruch auf den vollen Urlaub. Die Lehrerin reicht dazu ein Arztzeugnis mit der Bestätigung der Dauer der Schwangerschaft an die Schulleitung ein. Entscheidet sich die Lehrerin dazu, die Arbeit vorzeitig wiederaufzunehmen, endet der Urlaub.
Nach dem Mutterschaftsurlaub
Stillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet. Der Urlaub kann nicht für einen anderen Zweck bezogen werden, wenn das Stillen bzw. Abpumpen ausserhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann oder nicht mehr notwendig ist.
Kündigung der Anstellung
Kündigt eine Lehrerin von sich aus ihre Anstellung auf Ende Semester, d.h. auf einen Termin, der innerhalb des gesetzlich definierten Mutterschaftsurlaubs liegt, endet die Anstellung auf den Kündigungstermin.
Während der ((LINK)) Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft. Eine Kündigung ist unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Einer Lehrerin darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 28 PG). Bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen entfällt der Kündigungsschutz.
Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats zulässig (Art. 10 Abs. 1 u. 2 LAG)
Vaterschaftsurlaub
Auch Lehrer haben bei der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig) und entspricht einem Urlaub im Umfang vom Zweifachen der unterrichteten Wochenlektionen.
Der Vaterschaftsurlaub benötigt im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub keine formelle Bewilligung durch die Schulleitung. Der Urlaub kann auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und aneinandergereiht oder gestaffelt bezogen werden. Der Bezug muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Geburt erfolgen.
Adoptionsurlaub
Im Falle einer Adoption haben Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser umfasst zehn Arbeitstage und kann nach bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption bezogen werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Vaterschaftsurlaub.
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