Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 101        Überführung ins neue Gehaltssystem

1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 1 oder 2 in eine andere Gehaltsklasse einzustufen sind, werden neu eingestuft.

2 Lehrkräfte, die nach Artikel 18 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) keinen Erfahrungsstufenanstieg mehr erhalten haben, werden in die ihrer gesamten beruflichen Erfahrung entsprechende Gehaltsstufe überführt.

3 Die übrigen Lehrkräfte werden in der bisherigen Gehaltsklasse vom bisherigen in das neue Gehaltssystem überführt. Die zutreffende Vor- bzw. Gehaltsstufe ist die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung gleich hohe oder nächsthöhere Vor- oder Gehaltsstufe.

4 Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn

a ihnen mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Berufserfahrung als Hilfsassistenz im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann,

b ihr Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser Verordnung ändert.

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