PV Art. 8b Einladungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an einem laufenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a die Einladung offeriert wird von:
b ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
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