Entschädigungen für zurückgelegte Wegstrecke
Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten haben Lehrpersonen
- in unbefristeten Anstellungen
- in befristeten Anstellungen
- in Anstellungen als Stellvertreterin oder Stellvertreter
wenn sie gleichentags zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als zwanzig Kilometern zurücklegen müssen. Entschädigt wird die Wegstrecke > 20 Kilometer, sofern die Kosten pro Semester mindestens 100 Franken betragen.
Die Entschädigungsansätze sind in Artikel 111 und 113 PV geregelt.
| bis 9'000 km | ab 9'001 km |
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Personenwagen | 70 Rp. | 60 Rp. |
| bis 5'000 km | ab 5'001 km |
Motorfahrrad | 20 Rp. | 15 Rp. |
Kleinmotorrad | 30 Rp. | 25 Rp. |
Motorrad, Scooter | 40 Rp. | 35 Rp. |
Vergütung für Spezialunterricht (Integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik)
Lehrpersonen, die Spezialunterricht erteilen, werden unabhängig von der zurückgelegten Distanz entschädigt. Sie erhalten die Fahrkosten auch dann erstattet, wenn sie von verschiedenen Anstellungsbehörden engagiert sind. Liegt der Standort des Büros für den Spezialunterricht innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte, wird er mit einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt und die Verrechnung der Fahrkosten erfolgt analog.
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