PV Art. 10 Zweck und Inhalt
1 Der Stellenplan dient der Steuerung und Überwachung des Personalaufwands und des Personalbestands.
2 Er umfasst insbesondere die Funktion, die Gehaltsklasse und den Beschäftigungsgrad aller Stellen.
3 Er wird nach den Vorgaben des Regierungsrates und der Justizverwaltungsleitung ausgestaltet und geführt.
4 Soweit keine Planstellen vorhanden sind, bewirtschaftet die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der Direktion für Inneres und Justiz folgende Stellen im Rahmen der bewilligten Mittel gemäss der besonderen Gesetzgebung:
a Stellen an kantonalen Einrichtungen (mit oder ohne Volksschule), die ambulante und stationäre Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf erbringen,
b Stellen an Schulen der Sekundarstufe II,
c Stellen an höheren Fachschulen.
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