Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 14        Zuständigkeit

1 Zuständig für die Anstellung sind

a der Regierungsrat für die in den Organisationsverordnungen aufgeführten Kaderstellen der Direktionen und der Staatskanzlei und für die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Stellen,

b die Direktionen und die Staatskanzlei für alle übrigen Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie die Befugnis nicht durch Verordnung an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen,

c die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft für ihr eigenes Personal sowie das Personal der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind, wobei die Übertragung der Anstellungsbefugnis nach Artikel 19 Absätze 2a, 3 und 4 PG vorbehalten bleibt.

d … *

2 Für die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule werden die Zuständigkeiten in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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