LAG Art. 12 Gehaltsbestandteile
1 Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.
2 Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.
3 Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 57,75 Prozent des Grundgehaltes.
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