PV Art. 136f 3 Bezug und Verfall der Ausgleichstage
1 Ausgleichstage nach Artikel 136e Absatz 1 Buchstabe b sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
2 Ist ein Bezug aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, sind die Ausgleichstage im Folgejahr zu beziehen. Der Nachbezug von Ausgleichstagen bedarf der Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Regierungsrates, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, der oder des Vorsitzenden der Justizleitung, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates, der oder des Beauftragten für Datenschutz oder der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle.
3 Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen oder wird der Nachbezug nicht bewilligt, verfallen diese entschädigungslos. Gleichermassen verfallen Ausgleichstage, wenn sie im Folgejahr oder bei Austritt aus dem Kantonsdienst nicht bezogen wurden.
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