PV Art. 202 Besondere Regelung
1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amts eine 15 Arbeitstage pro Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der Regierungsrat eine Regelung im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.
2 Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung nach Massgabe der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.
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