PV Art. 36 Unbefristete Stellvertretung
1 Ein unbefristetes Stellvertretungsverhältnis liegt vor, wenn dauernd bedeutende Aufgaben und Kompetenzen einer hierarchisch höher gestellten Stelle ausserhalb des Tätigkeitsfelds der eigenen Stelle übernommen werden. Stellvertretungen für Stellen der gleichen oder einer tieferen Hierarchiestufe werden nicht separat entschädigt.
2 Stellvertretungen können mit einer zusätzlichen Gehaltsklasse zur Stammfunktion abgegolten werden. Wenn die vertretene Stelle lediglich eine Klasse über der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eingereiht ist, können bis zu sechs Gehaltsstufen zusätzlich gewährt werden.
3 Bei Wegfall eines Stellvertretungsverhältnisses sind die zusätzlich gewährten Gehaltsklassen bzw. Gehaltsstufen rückgängig zu machen.
4 Für befristete Stellvertretungen ist Artikel 81 anwendbar.
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